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III. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher—
jogs, ist den Kaufleuten Ludwig Godin und Johann Heiliger zu Aachen,
auf dießfallsiges Nachsuchen, ein Patent
a) auf ein von ihnen erfundenes, durch Probeabschnitte und Beschreibung
nachgewiesenes Gewebe, „Tuchleder“ genannt,
b) auf eine gleichfalls von ihnen erfundene und durch Probeabschnitte und Be-
schreibung nachgewiesene neue Art Maschinen-Riemen, „Godin'sche Ma-
schinen-Riemen“ genannt,
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den
Umfang des Grohherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne
vorherige Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die gedachten Erfindungen
auszuführen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits
bekannter Theile der Erfindungen beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin-
dungen im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehrgedachter Erfindungen im Sinne der, laut
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt vom Jahre 1843 S.
13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 12. Februar 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
IIII. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird das, durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. ange-
ordnete, Verbot der Ausfuhre von Pferden aus dem Großherzogthume über
die Grenzen des Zollvereines hiermit wieder aufgehoben.
Weimar am 12. Februar 1857.
Großberzoglich Saächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.