Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 31. Dezember 1837.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf vorgängigen
Vortrag in Höchstihrem Gesammt-Staats-Ministerium dem Fabrikanten Louis
Beauché in Paris auf diesfallsiges Nachsuchen des Ernst Büchner in Frank-
furt a./M. unter dem heutigen Tage ein Einführungs-Patent für die Dauer
von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Groß-
herzogthumes auf das Recht zu ertheilen gnädigst geruhet, eine von ihm erfun-
dene und dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Patent-
Beschreibung näher erläuterte Cigarren-Maschine in dem genannten Gebiete
in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er befugt ist, allen denjenigen den
Gebrauch dieser Cigarren-Maschine zu untersagen, welche dieselbe nicht von ihm
bezogen haben.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als erlo-
schen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit der
Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Re-
gierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) in den Zollvereins-Staaten
bei Erfindungen zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 11. November 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Junern.
von Watzdorf.
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