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II. Da seit einiger Zeit wieder häufiger Fälle vorgekommen sind, in
welchen Gemeindevorstände die hinsichtlich der Aufnahme armer Kranken in ein
Landes-Krankenhaus bestehenden Vorschriften unbefolgt gelassen haben, so werden
diese hiermit von Neuem zu pünktlicher Nachachtung mit der Verwarnung be-
kannt gemacht, daß Zuwiderhandlungen, deren sich Gemeindevorstände fernerhin
schuldig machen, mit angemessenen Ordnungsstrafen werden geahndet werden.
1) In der Regel ist die Aufnahme der fraglichen Kranken auf dem
Grunde eines urschriftlich mit einzusendenden Gutachtens des Großherzoglichen
Amts-Physikus von dem betreffenden Gemeindevorstande durch Vermittelung des
Großherzoglichen Bezirks-Direktors bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium
nachzusuchen und mit der Einlieferung des Kranken bis nach erfolgter Gestat-
tung Anstand zu nehmen. Dem Berichte des Gemeindevorstandes an den Groß-
herzoglichen Bezirks-Direktor muß immer alsbald eine genaue und zuverlässige
Auskunft über die Vermögens= und Familien-Verhältnisse des Kranken mittelst
schriftlicher Beantwortung der in dem, den Gemeindevorständen diesfalls zuge-
fertigten Schema enthaltenen Fragen beigefügt werden.
2) Ausnahmsweise ist es den Gemeindevorständen nachgelassen, in den-
jenigen Fällen, in welchen, nach dem Gutachten des Amts-Physikus,
Gefahr im Verzuge liegt, den Aufnahmeantrag, unter Beifügung jenes Gut-
achtens in Urschrift, unmittelbar an das unterzeichnete Staats-Ministerium zu
richten und die vorgeschriebene Auskunftertheilung über die Vermögens= und
Familien-Verhältnisse des Kranken, wenn sie nicht ohne Weiteres möglich ist,
unerinnert thunlichst bald nachzubringen.
3) Die Kranken sind immer in reinlichem Zustande und gehörig bekleidet
einzuliefern. Es wird hierbei daran erinnert, daß bereits durch die einschla-
gende Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Januar 1856 die betreffenden Ge-
meindevorstände für jeden Zuwiderhandlungsfall mit einer Orduungsstrafe von
Einem Thaler bedroht worden sind und daß die betreffende Gemeindekasse die
nachträglich in dem Landes-Krankenhause zu bewirkende Reinigung zu vergü-
ten, bezüglich die Kosten der Behufs der Entlassung des Kranken angeschafften
Kleidungsstücke zu erstatten hat.
Schließlich wird auf die Ministerial-Befanntmachung vom 29. Oktober
1855 von Neuem aufmerksam gemacht, nach welcher es den Großherzoglichen
Direktorien der Landes-Heilanstalten nicht gestattet ist, in die letzteren ohne vor-
gängige Genehmigung des unterzeichneten Staats-Ministerium Kranke aufzuneh-
men, wenn nicht besonders dringende, oder bezüglich des Landes-Krankenhau-
ses in Jena solche Fälle vorliegen, in denen die gedachten Direktorien aus