Verjährung 8 196
8 196. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1.
10.
11.
der Kaufleute,) Fabrikanten, Handwerker
und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben,) für
Lieserung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung
fremder Geschäfte,!) mit Einschluß der Auslagen, es
sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners
erfolgt;)
derjenigen, welche Land= oder Forstwirtschaft betreiben,
für Lieferung von land= oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte
des Schuldners erfolgt;)
der Eisen bahn -Unternehmungen, Frachtfuhrleute,
Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen
des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr= und Botenlohns, mit
Einschluß der Auslagen;
der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung
von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Eästen
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
Einschluß der Auslagen;
derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe
der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe
geliefert werden;)
derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig
vermieten, wegen des Mietzinses; ½)
derjenigen, welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Personen
zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte
oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig
betreiben,n wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe
gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;
derjenigen, welche im Privatdienste stehen,“)
wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß
der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
der gewerblichen Arbeiter — Fesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Fabrikarbeiter —, der Tage löhner und Handarbeiter
wegen des Lohnes und anderer an Stelle oder als
Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche
Ansprüche gewährten Vorschüsse;
der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes
und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen
sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte,
der Erziehung, Verpflegung oder Heilung
dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten
solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung