Kegierungs— Blati
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 17. März 1857.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf dem Grunde
des von sämmtlichen Gemeinden des Amtsbezirkes Allstedt gestellten und von
dem Bezirksausschusse befürworteten Antrages gnädigst genehmigt haben, daß
mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die geographische Lage der
Ortschaften des gedachten Amtsbezirkes für den Handels= und Gewerbs-Verkehr
in demselben das Königlich Preußische Naß- und Trocken-Gemäß bis auf
Widerruf eingeführt werde, werden zu diesem Behufe die nachstehenden, von
den gedachten Gemeinden beantragten, Vorschriften, welche ebenfalls die höchste
Genehmigung erhalten haben und mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten,
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
S. 1.
Als Normal-Maß für trockene und nasse, d. h. flüssige Gegenstände, be-
steht fortan im ganzen Umfange des Amtsbezirkes Allstedt nur das Preußische
Quart von 64 Preußischen —= 57,7238 Pariser Kubif-Zollen, dergestalt, daß
alle weitere im Verkehre nachgelassene Maße auf dieses Normal-Maß zurückzu-
führen sind.
§S. 2.
Insonderheit hat man sich zur Abmessung und Ausmessung aller und jeder
im Handels= und Gewerbs-Verkehre vorkommenden trockenen Gegenstände von
größeren Quantitäten des Preußischen Scheffels von 16 Metzen = 3072 Preu-
8