Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Kegierungs— Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 17. März 1857. 
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf dem Grunde 
des von sämmtlichen Gemeinden des Amtsbezirkes Allstedt gestellten und von 
dem Bezirksausschusse befürworteten Antrages gnädigst genehmigt haben, daß 
mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die geographische Lage der 
Ortschaften des gedachten Amtsbezirkes für den Handels= und Gewerbs-Verkehr 
in demselben das Königlich Preußische Naß- und Trocken-Gemäß bis auf 
Widerruf eingeführt werde, werden zu diesem Behufe die nachstehenden, von 
den gedachten Gemeinden beantragten, Vorschriften, welche ebenfalls die höchste 
Genehmigung erhalten haben und mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten, 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
S. 1. 
Als Normal-Maß für trockene und nasse, d. h. flüssige Gegenstände, be- 
steht fortan im ganzen Umfange des Amtsbezirkes Allstedt nur das Preußische 
Quart von 64 Preußischen —= 57,7238 Pariser Kubif-Zollen, dergestalt, daß 
alle weitere im Verkehre nachgelassene Maße auf dieses Normal-Maß zurückzu- 
führen sind. 
§S. 2. 
Insonderheit hat man sich zur Abmessung und Ausmessung aller und jeder 
im Handels= und Gewerbs-Verkehre vorkommenden trockenen Gegenstände von 
größeren Quantitäten des Preußischen Scheffels von 16 Metzen = 3072 Preu- 
8
	        
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