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ßischen = 2770),7420 Pariser Kubik-Zollen zu bedienen, woraus wiederum her-
vorgeht, daß die Preußische Metze 192 Preußische — 17301 4 Pariser Kubik-
Zoll, oder 3 Preußische Quart zu 64 Preußischen —= 57,7238 Pariser Kubik-
Jollen enthalten muß.
Hierneben bleibt selbstverständlich der Gebrauch vorschriftsmäßig geaichter
und bei einem inländischen Aichamte abgestempelter sogenannter halber und
Viertel-Scheffel des Preußischen Maßes auch fernerhin nachgelassen.
§. 3.
Das Flüssigkeitsmaß anlangend, so ist im Allgemeinen nach folgenden
Gemäßen zu messen:
1 Oxthoft = 1 / Ohm,
1 Ohm — 2 Eimer,
1 Eimer — 2 Anker,
1 Anker — 30 Preußischen Quart,
zu 64 Preußischen — 57),7288 Pariser Kubik-Zollen.
Auch hier bleibt für den kleinen Verkehr die weitere Vermessung nach
geaichten und gestempelten halben und Viertel-Quarten fernerhin nachgelassen.
Rücksichtlich des Ausmessens von Bier in größeren Quantitäten ist zu
gedenken, daß die Preußische Biertonne 100 Preußische Quart — 6400 Preu-
ßische — 5772,38 Pariser Kubik-Zoll enthalten muß.
S. 4.
Mit Einführung der in den vorstehenden Paragraphen erwähnten soge-
nannten Preußischen Maße für trockene und flüssige Gegenstände werden und
sind zugleich alle andere derartige Maße, sie mögen Namen haben, wie sie
wollen, aus dem Verkehre ausgeschlossen, und ist nur hinsichtlich solcher öffent-
lichen Abgaben von Getreide, welche nach dem früherhin üblich gewesenen
Nordhäuser Scheffel erhoben werden, dieser letztgenannte Scheffel zu 2550,/4
Preußischen — 2300,12 Pariser Kubik-Zollen auch fernerhin nachgelassen.
§#. 5.
Daher verfällt jede Person, welche sich im Amtsbezirke Allstedt anderer,
als der in den obigen Paragraphen 1 bis 3 geordneten Gemäße zur Ausmes-
sung und Abmessung trockener, oder flüssiger Gegenstände im Verkehre bedient,
in eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern.