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S. 11.
Der Stadtgemeindevorstand zu Allstedt wird eine Hauptniederlage vorschrifts-
mäßig gestempelter und gezeichneter Biergefäße der im §. 9 gedachten Art in
Allstedt halten und letztere gegen einen bestimmten Preis käuflich abgeben.
Dabei bleibt den übrigen einzelnen Gemeindevorständen des Amtsbezirkes Allstedt
überlassen, ebenfalls eine Niederlage dergleichen gestempelter Biergefäße je für
ihre Orte zu halten, jedoch sind dieselben verpflichtet, ihren Bedarf aus der
Hauptniederlage zu Allstedt gegen Erstattung der Auslagen und Unkosten zu
entnehmen, bezüglich durch ihre Gastwirthe und Bierschänken entnehmen zu lassen.
S. 12.
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten vom 1. Juli d. J. an in
Kraft.
Weimar am 27. Februar 1857.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Das Herzoglich Braunschweig'sche Nebenzollamt I. zu Holzminden
ist vom 1. dieses Monats an in ein Steueramt mit Niederlagerecht, dem
zugleich unbeschränkte Befugnisse hinsichtlich der Zollerhebung — gleich einem
Haupt-Steueramte — und unhdeschränkte Befugnisse zur Erledigung und
Ausfertigung von Begleitscheinen zustehen, umgewandelt worden.
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854
(Regierungs-Blatt Seite 333) wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 2. März 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof= Buchdruckerei.