Uegierung -Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 29. März 1857.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Mit Beziehung auf die Artikel 9 und 13 des von dem Grohßherzog=
lichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, unter dem 9. Juli
1856 zur öffentlichen Kunde gebrachten Vertrages zwischen Preußen und den
übrigen Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines einerseits und der
freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen
Verkehrsverhältvisse (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856, Nr. 20, Seite 201
folg.) wird hierdurch Folgendes zur Nachricht bekannt gemacht:
1) Denjenigen Fabrifanten und Gewerbetreibenden aus dem Bremischen
Staate oder Reisenden solcher Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche im
Großherzogthume bloß für die von ihnen betriebenen Geschäfte Ankäufe machen
oder Bestellungen suchen und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben
bei sich führen, ist die Befreiung von der mittelst des Gesetzes vom 27. April
1844 eingeführten Gewerbesteuer zu gewähren, insofern dieselben mit den ver-
einbarten Legitimationen versehen sind. Diese sollen von den Bremischen Po-
lizei-Behörden nach den in der Bekanntmachung vom 7. Mai 1835 (Negie-
rungs-Blatt vom Jahre 1835, Seite 55) angefügten Formularen 1, 2, 3
ausgefertigt werden, jedoch am Schlusse statt des Vermerks über die Entrich:
tung der gesetzlich bestehenden Steuern und Abgaben die Bescheinigung enthalten,
daß der Reisende (das gedachte Haudelshaus, die gedachte Fabrik) zur Betrei-
bung des erwähnten Gewerbes im dortigen Staate berechtigt sey.
2) Den inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche im Bre-
mischen Gebiete selbst oder durch ihre Reisende Bestellungen auf ihre Waaren
suchen oder für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen oder Märkte
9