Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierung -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 29. März 1857. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Mit Beziehung auf die Artikel 9 und 13 des von dem Grohßherzog= 
lichen Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, unter dem 9. Juli 
1856 zur öffentlichen Kunde gebrachten Vertrages zwischen Preußen und den 
übrigen Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines einerseits und der 
freien Hansestadt Bremen andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen 
Verkehrsverhältvisse (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856, Nr. 20, Seite 201 
folg.) wird hierdurch Folgendes zur Nachricht bekannt gemacht: 
1) Denjenigen Fabrifanten und Gewerbetreibenden aus dem Bremischen 
Staate oder Reisenden solcher Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche im 
Großherzogthume bloß für die von ihnen betriebenen Geschäfte Ankäufe machen 
oder Bestellungen suchen und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben 
bei sich führen, ist die Befreiung von der mittelst des Gesetzes vom 27. April 
1844 eingeführten Gewerbesteuer zu gewähren, insofern dieselben mit den ver- 
einbarten Legitimationen versehen sind. Diese sollen von den Bremischen Po- 
lizei-Behörden nach den in der Bekanntmachung vom 7. Mai 1835 (Negie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1835, Seite 55) angefügten Formularen 1, 2, 3 
ausgefertigt werden, jedoch am Schlusse statt des Vermerks über die Entrich: 
tung der gesetzlich bestehenden Steuern und Abgaben die Bescheinigung enthalten, 
daß der Reisende (das gedachte Haudelshaus, die gedachte Fabrik) zur Betrei- 
bung des erwähnten Gewerbes im dortigen Staate berechtigt sey. 
2) Den inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche im Bre- 
mischen Gebiete selbst oder durch ihre Reisende Bestellungen auf ihre Waaren 
suchen oder für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen oder Märkte 
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