Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

32 
„daß Gegenstände, welche aus dem freien Verkehre des Inlandes nach 
einem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien 
Hansestadt Bremen versendet werden, in allen Fällen, namentlich auch 
dann, wenn sie auf der Eisenbahn oder Weser befördert werden sollen, 
vor Ueberschreitung der Grenze gegen das Bremische Gebiet die in dem 
#. 76 der Zollordnung vom 23. Januar 1838 vorgeschriebene Abfer- 
tigung erhalten müssen, sofern für sie der zollfreie Wiedereingang aus 
dem Bremischen Gebiete gesichert werden soll, daß daher, wenn das 
Letztere beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einer zu derselben be- 
fugten Steuerstelle jedesmal nachzusuchen ist.“ 
Weimar am 12. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Die Königlich Hannoversche Staatsregierung hat beschlossen, mit dem 
1. April d. J. das Haupt-Zollamt Brinkum, unter der Benennung „Haupt- 
Zollamt Sebaldsbrück“ nach Sebaldsbrück zu verlegen und in Folge 
dessen von dem gleichen Zeitpunkte an 
1) das bisherige Nebenzollamt 1 zu Sebaldsbrück aufzuheben, und 
2) in Brinkum ein Nebenzollamt ! mit Ansageposten zu Kattenthurm 
zu errichten, welches 
u) zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II inner- 
halb der Erhebungsbefugnisse, 
b) zur unbeschränkten Abferkigung des mit zwei Thalern zu verzollenden 
Syrups, 
) zur Erhebung des Eingangszolles von den, einem höheren Zollsatze 
als fünf Thaler für den Zentner unterliegenden Gegenständen bis zum 
Betrage von 500 Thalern für einen Transport, und 
) zur unbeschränkten Erhebung des Eingangszolles von Postgütern 
ermächtigt wird. « 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 333 
des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenutniß gebracht. 
Weimar am 18. März 1857. · 
Großherzogich Sachsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hei Buchdrucktrei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.