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„daß Gegenstände, welche aus dem freien Verkehre des Inlandes nach
einem Orte des Zollvereines mit Berührung des Gebietes der freien
Hansestadt Bremen versendet werden, in allen Fällen, namentlich auch
dann, wenn sie auf der Eisenbahn oder Weser befördert werden sollen,
vor Ueberschreitung der Grenze gegen das Bremische Gebiet die in dem
#. 76 der Zollordnung vom 23. Januar 1838 vorgeschriebene Abfer-
tigung erhalten müssen, sofern für sie der zollfreie Wiedereingang aus
dem Bremischen Gebiete gesichert werden soll, daß daher, wenn das
Letztere beabsichtigt wird, diese Abfertigung bei einer zu derselben be-
fugten Steuerstelle jedesmal nachzusuchen ist.“
Weimar am 12. März 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Die Königlich Hannoversche Staatsregierung hat beschlossen, mit dem
1. April d. J. das Haupt-Zollamt Brinkum, unter der Benennung „Haupt-
Zollamt Sebaldsbrück“ nach Sebaldsbrück zu verlegen und in Folge
dessen von dem gleichen Zeitpunkte an
1) das bisherige Nebenzollamt 1 zu Sebaldsbrück aufzuheben, und
2) in Brinkum ein Nebenzollamt ! mit Ansageposten zu Kattenthurm
zu errichten, welches
u) zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II inner-
halb der Erhebungsbefugnisse,
b) zur unbeschränkten Abferkigung des mit zwei Thalern zu verzollenden
Syrups,
) zur Erhebung des Eingangszolles von den, einem höheren Zollsatze
als fünf Thaler für den Zentner unterliegenden Gegenständen bis zum
Betrage von 500 Thalern für einen Transport, und
) zur unbeschränkten Erhebung des Eingangszolles von Postgütern
ermächtigt wird. «
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 8. September 1854 (S. 333
des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenutniß gebracht.
Weimar am 18. März 1857. ·
Großherzogich Sachsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hei Buchdrucktrei.