Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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weil der Adressat sich die Zusendung verbeten hat, werden, wenn ihre Abholung 
nicht binnen 14 Tagen, vom Tage des Einlangens bei der distribuirenden 
Poststelle an, erfolgt ist, mit der Bemerkung „nicht abgeholt“ an den Aufgabe- 
ort zurückgesendet. 
Den Poststellen ist übrigens zur Pflicht gemacht, innerhalb dieser Frist 
für eine gelegentliche Bestellung solcher Briefe an die Adressaten (wenn diese 
nicht entgegenstehende Verfügung getroffen haben) nach Thunlichkeit zu sorgen. 
2. 
Nach Landorten bestimmte rekommandirte Briefe und Fahrpost-Sendungen, 
welche von dem Post-Büreau abzuholen sind, weil entweder überhaupt eine 
entsprechende Bestellgelegenheit fehlt, oder deren Bestellung durch die etwa 
bestehenden Boten zu Folge ihres Inhaltes, Gewichtsumfanges oder ihrer 
Schwere, nicht thunlich oder gestattet ist, oder deren Zusendung der Adressat 
sich verbeten hat, werden nach ihrem Eintreffen von der distribnirenden Post- 
stelle den Adressaten mit ersker Gelegenheit unter der Aufforderung angemeldet, 
die Abholung binnen 14 Tagen, vom Tage der Benachrichtigung an, zu 
bewirken. 
Erfolgt die Abholung nicht in dieser Frist, so ist die betreffende Sen- 
dung nach Ablauf der ersteren unter Aufschrift der Bemerkung „nicht abgeholt 
und daher unbestellbar“ an den Aufgabeort zurückzusenden. 
3. 
Die zur Benachrichtigung der Adressaten öber das Eintreffen abzuholender 
Postsendungen dienenden Avise werden des Nachweises halber nur gegen Be- 
scheinigung von der distribuirenden Poststelle abgegeben. 
4. 
Für die Ausstellung dieser Avise darf keinerlei Gebuͤhr erhoben werden, 
wogegen für ihre Beförderung mittelst der regelmäßigen Boten die gewöhnliche 
Briefbestellgebühr zu erheben und zu vergüten ist. 
Weimar am 2. April 1857. 
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion. 
Schambach. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei.
	        
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