36
weil der Adressat sich die Zusendung verbeten hat, werden, wenn ihre Abholung
nicht binnen 14 Tagen, vom Tage des Einlangens bei der distribuirenden
Poststelle an, erfolgt ist, mit der Bemerkung „nicht abgeholt“ an den Aufgabe-
ort zurückgesendet.
Den Poststellen ist übrigens zur Pflicht gemacht, innerhalb dieser Frist
für eine gelegentliche Bestellung solcher Briefe an die Adressaten (wenn diese
nicht entgegenstehende Verfügung getroffen haben) nach Thunlichkeit zu sorgen.
2.
Nach Landorten bestimmte rekommandirte Briefe und Fahrpost-Sendungen,
welche von dem Post-Büreau abzuholen sind, weil entweder überhaupt eine
entsprechende Bestellgelegenheit fehlt, oder deren Bestellung durch die etwa
bestehenden Boten zu Folge ihres Inhaltes, Gewichtsumfanges oder ihrer
Schwere, nicht thunlich oder gestattet ist, oder deren Zusendung der Adressat
sich verbeten hat, werden nach ihrem Eintreffen von der distribnirenden Post-
stelle den Adressaten mit ersker Gelegenheit unter der Aufforderung angemeldet,
die Abholung binnen 14 Tagen, vom Tage der Benachrichtigung an, zu
bewirken.
Erfolgt die Abholung nicht in dieser Frist, so ist die betreffende Sen-
dung nach Ablauf der ersteren unter Aufschrift der Bemerkung „nicht abgeholt
und daher unbestellbar“ an den Aufgabeort zurückzusenden.
3.
Die zur Benachrichtigung der Adressaten öber das Eintreffen abzuholender
Postsendungen dienenden Avise werden des Nachweises halber nur gegen Be-
scheinigung von der distribuirenden Poststelle abgegeben.
4.
Für die Ausstellung dieser Avise darf keinerlei Gebuͤhr erhoben werden,
wogegen für ihre Beförderung mittelst der regelmäßigen Boten die gewöhnliche
Briefbestellgebühr zu erheben und zu vergüten ist.
Weimar am 2. April 1857.
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion.
Schambach.
Druck der Hof= Buchdruckerei.