Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 19. April 1837.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Ausführung der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar
1854 erlassenen Nachtrages zu K. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über
die Landes-Brandversicherungsanstalt wird zu dem unter Ziffer 2 dieses Gesetzes-
nachtrages bezeichneten Zwecke von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern
im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs- Katasters für
das laufende Jahr 1857 zu vergebenden Beitrags- Konkurrenz-Summen, wie
hiermit geschieht, ein Beitrag von
Einem halben Pfennig Landeswährung
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe
am 15. künftigen Monats
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den be-
treffenden Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die
fraglichen Beiträge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen, sondern
es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maaßgabe
der Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern
und der Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte Beibringung und
Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Kassen und Ein-
nahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere be-
sondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig zu sorgen.
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