Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 19. April 1837. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Ausführung der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar 
1854 erlassenen Nachtrages zu K. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die Landes-Brandversicherungsanstalt wird zu dem unter Ziffer 2 dieses Gesetzes- 
nachtrages bezeichneten Zwecke von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern 
im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandversicherungs- Katasters für 
das laufende Jahr 1857 zu vergebenden Beitrags- Konkurrenz-Summen, wie 
hiermit geschieht, ein Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe 
am 15. künftigen Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den be- 
treffenden Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt 
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die 
fraglichen Beiträge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen, sondern 
es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach Maaßgabe 
der Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der direkten Steuern 
und der Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte Beibringung und 
Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Kassen und Ein- 
nahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere be- 
sondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig zu sorgen. 
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