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Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift der angezogenen Verordnung
vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 das Erforder—
liche ungesäumt zu verfügen.
Weimar am 11. April 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
hon.
II. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß von Seiten der Königlich Bayerschen Staatsregierung das
Neben-Zollamt I. zu Schirnding im Haupt-Zollamtsbezirke Waldsassen die
Ermächtigung zum unbeschränkten Begleitschein-Wechsel mit allen hierzu kom-
peteuten Aemtern des Zollvereines erhalten hat.
Weimar am 3. April 1857.
Großberzoglic Saächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf F. 3 des Gesetzes vom 5. April 1852, die Wie-
derherstellung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Eisenachschen Kreise
angesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien und ihrer Güter betreffend
und auf die Bekanntmachung vom 23. April 1852 (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1852 Seite 122) bringt das Direktorium des Großherzoglich Sächsischen
Kreisgerichts hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß von ihm zur Stellvertre-
tung in der Kommission für die bezeichneten privilegirten Rechtssachen anstatt
des ausgeschiedenen früheren Stellvertreters
der Herr Kreisgerichts-Rath Julius Fischer
bestimmt worden ist.
Eisenach am 8. April 1857.
Das Direktorium des Großherzoglich Sachsischen Kreisgerichts.
Dr. Burckhard.
Druck der Hef Buchdruckerct.