Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei 
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift der angezogenen Verordnung 
vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 das Erforder— 
liche ungesäumt zu verfügen. 
Weimar am 11. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
hon. 
II. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß von Seiten der Königlich Bayerschen Staatsregierung das 
Neben-Zollamt I. zu Schirnding im Haupt-Zollamtsbezirke Waldsassen die 
Ermächtigung zum unbeschränkten Begleitschein-Wechsel mit allen hierzu kom- 
peteuten Aemtern des Zollvereines erhalten hat. 
Weimar am 3. April 1857. 
Großberzoglic Saächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf F. 3 des Gesetzes vom 5. April 1852, die Wie- 
derherstellung des privilegirten Gerichtsstandes der in dem Eisenachschen Kreise 
angesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien und ihrer Güter betreffend 
und auf die Bekanntmachung vom 23. April 1852 (Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1852 Seite 122) bringt das Direktorium des Großherzoglich Sächsischen 
Kreisgerichts hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß von ihm zur Stellvertre- 
tung in der Kommission für die bezeichneten privilegirten Rechtssachen anstatt 
des ausgeschiedenen früheren Stellvertreters 
der Herr Kreisgerichts-Rath Julius Fischer 
bestimmt worden ist. 
Eisenach am 8. April 1857. 
Das Direktorium des Großherzoglich Sachsischen Kreisgerichts. 
Dr. Burckhard. 
  
Druck der Hef Buchdruckerct.
	        
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