Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar. Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 2. Mai 1857.
Ministerial-Bekanntmachungen.
1. Durch die in Uebersetzung unten beigefügte Verfügung hat das Kö-
niglich Sicilische Finanz-Ministerium bestimmt, daß die Erzeugnisse derjenigen
Staaten, welche mit dem Königreiche beider Sicilien Handelsverträge abge-
schlossen haben, die in diesen Verträgen vereinbarten Zollermäßigungen in dem
Falle auch bei der Einfuhre zu Lande genießen sollen, wenn sie mit Ursprungs-
zeugnissen begleitet sind, welche die Gattung und die Menge der Waaren —
nach Maß, Gewicht oder Gemäß bei Flüssigkeiten — sowie die Art der Ver-
sendung — ob direkt oder durch Vermittelung von Zwischenplätzen — ange-
geben und von der Behörde des Versendungsortes beglaubigt sind.
Indem das unterzeichnete Ministerial-Departement dieses, unter Bezug-
nahme auf den Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Zollvereine
und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 1847 (Seite 137 des
Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt es zu-
gleich, daß zwischen dem Zollvereine und dem gedachten Königreiche hinsichtlich
der Behandlung der indirekten Sendungen Reciprocität besteht, mithin die Be-
stimmungen im Artikel 2 der Anfuge auf die Erzeugnisse des Zollvereines An-
wendung finden.
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