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Wegen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse haben die betreffenden Waa-
renversender sich an die Behörde ihres Ortes zu wenden.
Weimar am 14. April 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
hon.
Bestimmung
über die speziellen Förmlichkeiten, denen die zu Lande in die
Königlichen Staaten eingeführten Waaren unterworfen sind.
Artikel 1.
Die Waaren, welche auf dem Landwege aus den Staaten eingeführt
werden, die Handelsverträge (mit dem Königreiche beider Sicilien) haben —
müssen, um die Steuerermäßigungen, die in jenen Verträgen festgesetzt sind,
zu genießen, von Ursprungszeugnissen begleitet seyn, welche die Art der Waare
und die Menge derselben in Maß, Gewicht oder Behälter, wenn es flüssige
sind, angeben, und von den Behörden des Absendungsortes der Waaren unter-
zeichnet seyn müssen und nicht von den Konsular-Agenten der Königlichen (Si-
eilischen) Regierung. Das Fehlen der Ursprungszeugnisse oder eine Verschie-
denheit zwischen der Art oder der Menge der Waaren und dem JInhalte des
Zeugnisses haben den Verlust des Rechtes auf die Tarif-Ermäßigung zur Folge.
Artikel 2.
Wenn von den Staaten, welche die Reciprocität für die Behandlung der
indirekten Sendungen versprochen haben, Waaren von dem Orte der Erzeugung
nach einem anderen, dazwischen liegenden Orte gesendet werden, so kann, im
Laufe der Sendung, dieselbe die Richtung nach Neapel erhalten und dennoch
die Steuerermäßigung genießen, immer jedoch müssen die betreffenden Waaren-
ballen in den Steuerämtern der Landesgrenze unversehrt und von Ursprungs-
zeugnissen begleitet ankommen, wie es im vorhergehenden Artikel gesagt ist.
Artikel 3.
Diejenigen Staaten, welche die Reciprocität für indirekte Sendungen nicht
erklärt baben, genießen der Steuerermäßigung nur für den einen Fall, wenn