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sie direkt von dem Erzeugungsorte nach den Festlandbesitzungen Seiner Siri-
lischen Majestät Waaren senden, und nicht, wenn sie es über einen dazwi-
schen liegenden Ort thun, und zwar unter den im Artikel 1 ausgesprochenen
Bedingungen.
Artikel 4.
In den Ursprungszeugnissen muß, außer den im Artikel 1 angegebenen
Punkten, noch bemerkt seyn: ob die Sendung direkt nach den Staaten Seiner
Sieilischen Majestät, oder über — dazwischen liegende Orte — gehen soll.
III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der von den Holz-
hauern zu Zillbach gegründeten Unterstützungskasse die Rechte einer juristischen
Person zu verleihen geruht.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar am 9. April 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Dem Unter-Steueramte zu Bielefeld und der Steuer-Receptur
zu Herford, beide in der Provinz Westphalen, ist von Seiten der Königlich
Preußischen Staatsregierung die Ermächtigung zur Erledigung von Ueber-
gangsscheinen aller Art beigelegt worden.
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. April 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Nachdem die Einrichtung einer Bezirks-Katasterführung für
den Amtsbezirk Großrudestedt und zwar vorerst für diejenigen Ortschaften
und Fluren, in denen neue Kataster eingeführt sind, beschlossen und demgemäß
die Katasterführung von
Haßleben, Kleinbrembach, Kleinrudestedt, Kranichborn, Nöda, Orlis-=
hausen, Schloßvippach und Stotternheim