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dem Bezirks-Katasterführer Karl Wächter in Großrudestedt vom 1. d. Mts.
ab übertragen worden ist: so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht. -
Weimar am 20. April 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekauntmachung.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Gebühren für Zeugen und
Sachverständige im Falle der Beweisgegner Fragstücke eingereicht hat, nach den
Vorschriften des §. 163 des Sportelngesetzes von 1853 zu den von beiden
Theilen gemeinschaftlich zu tragenden gehören oder von dem Beweiesführer zu
verlegen sind. Da nun dem Vernehmen nach bei den Gerichten des Großher=
zogthumes darüber verschiedene Ansichten herrschen und bei Kostenverzeichnissen
namentlich in Kompensations-Fällen zur Geltung gebracht worden sind: so
findet sich das unterzeichnete Großherzogliche Appellations-Gericht bewogen, auf
dem Grunde des §S. 18 des Sportelngesetzes den gedachten F. 163 desselben
dahin auszulegen, daß die Separat-Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
von dem Beweisführer, welcher sie angegeben und ihre Vorladung veranlaßt
hat, zu verlegen und in Kompensations-Fällen zu tragen sind, auch wenn von
dem Gegner Fragstücke eingereicht, oder überhaupt Fragen für sie gestellt worden
sind, indem das gemeinschaftliche Tragen nur für die Termins-Kosten, also das
Verhör und die Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, in jenem Para-
graphen geordnet ist.
Eisenach am 6. April 1857.
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht.
von Mandelsloh.
Druck der Hef. Buchrruckerei.