Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

42 
dem Bezirks-Katasterführer Karl Wächter in Großrudestedt vom 1. d. Mts. 
ab übertragen worden ist: so wird Solches hiermit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. - 
Weimar am 20. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekauntmachung. 
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Gebühren für Zeugen und 
Sachverständige im Falle der Beweisgegner Fragstücke eingereicht hat, nach den 
Vorschriften des §. 163 des Sportelngesetzes von 1853 zu den von beiden 
Theilen gemeinschaftlich zu tragenden gehören oder von dem Beweiesführer zu 
verlegen sind. Da nun dem Vernehmen nach bei den Gerichten des Großher= 
zogthumes darüber verschiedene Ansichten herrschen und bei Kostenverzeichnissen 
namentlich in Kompensations-Fällen zur Geltung gebracht worden sind: so 
findet sich das unterzeichnete Großherzogliche Appellations-Gericht bewogen, auf 
dem Grunde des §S. 18 des Sportelngesetzes den gedachten F. 163 desselben 
dahin auszulegen, daß die Separat-Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
von dem Beweisführer, welcher sie angegeben und ihre Vorladung veranlaßt 
hat, zu verlegen und in Kompensations-Fällen zu tragen sind, auch wenn von 
dem Gegner Fragstücke eingereicht, oder überhaupt Fragen für sie gestellt worden 
sind, indem das gemeinschaftliche Tragen nur für die Termins-Kosten, also das 
Verhör und die Vereidung der Zeugen und Sachverständigen, in jenem Para- 
graphen geordnet ist. 
Eisenach am 6. April 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh. 
  
Druck der Hef. Buchrruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.