Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, 
die geeignete polizeiliche Maßnahme vorbehalten. 
Der K&. 8 des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 ist hierdurch aufgehoben. 
8. 3. 
Die im §. 15 des Gesetzes vom 7. Oktober 1823 ausgesprochene Ver- 
Ppflichtung protestantischer und katholischer Unterthanen in gemischten Gemeinden 
zum Bau und zur Erhaltung der geistlichen Gebäude einer andern Konfession 
ist aufgehoben, es sey denn, daß sie auf besonderem privatrechtlichen Titel 
beruhte. 
Im Uebrigen hat jede Parochie für ihre eigenen Bedürfnisse zu sorgen. 
8. a. 
Die Vorschrift, wonach der Pfarrer vor Vollziehung einer Trauung von 
einer etwa ertheilten bischöflichen Dispensation von Ehehindernissen der Imme- 
diat-Kommission Anzeige zu machen hat, bleibt zwar auch ferner in Kraft, 
die Nichtbefolgung derselben soll jedoch künftig die Nichtigkeit der Handlung 
nicht weiter nach sich ziehen. 
. 3. 
Die gesetzlichen Sühneversuche in Ehestreitigkeiten (vergleiche §. 48 des 
Gesetzes vom 7. Oktober 1823) sind von dem Geistlichen des Wohnortes vor- 
zunehmen. Auf Regquifition des weltlichen Ehegerichts oder aus sonst gewich- 
tigen Gründen kann mit diesem Geschäfte von der bischöflichen Behörde ein 
anderer katholischer Geistlicher des 4a%%% beauftragt werden. 
Die Kinder aus gemischter c Cwischen Katholiken und Protestanten) 
sollen künftighin — vorbehältlich nur der Ausnahme des folgenden Paragra- 
phen und ohne daß dieses Gesetz auf schon bestehende Ehen einen Einfluß und 
somit rückwirkende Kraft hat — in einer und derselben Kirche getauft und 
erzogen werden. Es entscheidet hierüber in der Regel die Konfession des Va- 
ters. Jedoch kann durch einen vor der Trauung gerichtlich abzuschließenden 
Vertrag, unter Uebereinstimmung beider Ehetheilen die Erziehung aller Kinder 
in der Konfession der Mutter festgesetzt werden. Wird kein solcher Vertrag, 
oder wird er nicht vor der Eheschließung oder nicht in der gesetzlichen Form 
abgeschlossen, so folgen die Kinder der Konfession des Vaters. 
□— 
Treten beide Aeltern zu der andern Konfession über, so ist zu unterschei- 
den zwischen denjenigen Kindern, welche schon zu dem Genusse des Abend- 
mahls zugelassen worden sind, und denen, bei welchen dieses noch nicht der
	        
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