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Fall ist. Diese letzteren folgen der nunmehr gewählten Konfession des Aeltern=
paares, jene verbleiben in der Konfession, in der sie bisher unterrichtet wurden.
Auch finden die vorstehenden Bestimmungen hinsichtlich der Kinder Anwen-
dung, wenn der eine oder der andere Theil einer früher gemischten CEhe die
Konfession ändert, so daß nun beide Ehegatten derselben Konfession angehören.
Waren aber beide Aeltern einer und derselben Konfession zugethau, so hat
die Religions-Veränderung des einen Theiles keinen Einfluß auf die Erziehung
der Kinder.
8. 8.
Uneheliche Kinder und solche Kinder, welche in Ehebruch oder Blut-
schande erzeugt werden, folgen der Konfession der Mutter. Im Falle der
Legitimation durch nachfolgende Ehe entscheidet für die Konfession derjenigen
Kinder, welche noch nicht zum Genusse des heiligen Abendmahls zugelassen
worden sind, die Vorschrift des F. 6 dieses Gesetzes, unbeschadet einer spätern
Aenderung in dem etwa eintretenden Falle des F. 7.
8. 9.
Bei Findlingskindern hängt die Bestimmung der Konfession von demjenigen
ab, welcher die Verpflegung und Erziehung nach den Gesetzen zu bestreiten
hat, oder freiwillig übernimmt. Im Zweifel aber ist für die Konfession zu
entscheiden, welche am Orte des Auffinders eine Kirche hat, und wenn dort
entweder beide Konfessionen Kirchen haben oder überhaupt keine Kirche sich
befindet, für die, welcher die Mehrzahl der Einwohner angehört.
Sofern aus erheblichen Gründen, z. B. aus einer glaubwürdigen bei dem
Findlingskinde gefundenen Erklärung, geschlossen werden kann, daß dasselbe als
eheliches Kind einem Vater oder als uneheliches einer Mutter einer andern
Konfession angehört, als die, in welcher es nach vorstehenden Bestimmungen
erzogen werden müßte, behalten Wir Uns vor, dispensationsweise ein Anderes
anzuordnen.
8. 10.
Nach eigener freier Ueberzeugung und Wahl darf der Uebertritt von einer
Konfession zu der anderen geschehen, jedoch nur unter folgenden Voraus-
setzungen:
1) Der Uebertretende muß das 18. Jahr seines Alters erfüllt haben.
2) Der Uebertretende muß seinem bisherigen Seelsorger seine Willens-
meinung erklären, worauf ihm dieser über die Wichtigkeit des Schrittes zu
belehren und darüber, daß dieß geschehen, ein Zeugniß auszustellen hat. Dieses
Zeugniß ist von dem Uebertretenden beizubringen.