Kegierungs- Slatt
für das
Großherzogthum
Sachsen. Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 30. Mai 1857.
Ministerial-Bekanutmachung.
Nachdem von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, der nachstehend
abgedruckte, zwischen den Regierungen der bei der allgemeinen Münz-Konven-
tion vom 30. Juli 1838 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1839 Seite 3) bethei-
ligten deutschen Zollvereins-Staaten und den Regierungen des Kaiserthumes
Oesterreichs und des Fürstenthumes Liechtenstein unter dem 24. Januar dieses
Jahres zu Wien abgeschlossene Münzvertrag, nebst dem unten ebenfalls im
Abdrucke beigefügten, zwischen den zu dem Münz-Systeme des bisberigen 14-Tha-
lerfußes sich bekennenden Regierungen am nämlichen Tage vereinbarten Nach-
trage zu der besonderen protokollarischen Uebereinkuuft d. d. Dresden den 30.
Juli 1838 (Seite 111 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1840) ratificirt wor-
den: so wird jener Vertrag nebst diesem Protokolle auf höchsten Befehl Seiner
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch be-
kannt gemacht.
Weimar am 15. Mai 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Münzvertrag.
Rachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein
einerseits und die durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838
unter sich verbundenen deutschen Jollvereins-Staaten andererseits übereingekom-
men sind, zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeinsamen Verständigung über
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