der „Thaler-Währung“: die des 30-Thalerfußes, bezüglich des
14-Thalerfußes,
„Oesterreichischer Währung“: die des 45-Guldenfußes,
„süddeutscher Währung“: die des 52½-Guldenfußes, bezüglich des
24½= Guldenfußes,
verstanden werden.
Artikel J.
Die Münzstücke des 30-Thaler= und 52 ½. Gulden-Fußes sollen völlig
gleiche Geltung mit den im bisherigen bezüglich 14-Thaler= und 24½.= Gul-
den= Fuße ausgeprägten gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen
Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern nicht die am Schlusse des Artikel 8
vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den
alten Münzen des 14-Thaler= und 24½:-Gulden-Fußes und den neuen Mün-
zen des 30-Thaler= und 52½= Gulden-Fußes nicht gemacht werden darf.
Artikel 3.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche
Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münzfuße (Artikel 2 und 3)
entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind.
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte
„Levantiner Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresla und mit
der Jabrzahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze aus-
uprägen.
Als zulässige kleinste in dem Landes-Münzfuße auszuprägende Theilstücke
der Hauptmünzen werden anerkannt:
das ⅛/-Thalerstück im 30-Thalerfuße,
das 1/4-Guldenstück im 45-Guldenfuße,
das 1/1. Guldenstück im 52⅛½--Guldenfuße.
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theil-
stücken auf das nothwendige Bedürfniß zu beschränken.
Artikel 6.
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmün-
zung von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren
Theilstücken — Courant-Münzen — ihren Landes-Münzfuß (Artikel 3) genau
innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch
die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemünzt werden.