Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze, daß unter dem 
Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte 
der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren 
zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, 
als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
Artikel 7. 
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die 
Probe auf nassem Wege angewemdet werden. 
Artikel §. 
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehres unter 
den vertragenden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Münzfüßen 
entsprechende Haupt-Silbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler aus- 
geprägt werden, nämlich: 
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu ½0 des Pfundes feinen Silbers mit 
dem Werthe von bezüglich 1 Thaler in Thalerwährung, l½ Gulden 
Oesterreichischer Währung und 13¾ Gulden süddeutscher Währung; 
2) das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu ½/15 des Pfundes feinen Silbers mit 
dem Werthe von bezüglich 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Gulden 
Oesterreichischer Währung und 3½ Gulden süddeutscher Währung. 
Diesen Vereinsmünzen wird, zu dem anugegebenen Werthe, im ganzen 
Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= 
und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privat-Verkebre, namentlich auch 
bei Wechselzahlungen unbeschränkte Gültigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, 
beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem 
vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungs- 
leistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet. Nicht 
minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet seyn, Ver- 
einsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder 
sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu 
leisten ist. 
Artikel 9. 
Die von den durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 
verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgepräg- 
ten Zweithaler= (bezüglich 3½ Gulden-) Stücke werden den Vereins-Münz- 
stücken (Artikel 8) in jeder Beziehung gleichgestellt.
	        
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