Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Artikel 12. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmuͤn— 
zen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr 
Gewicht prüfen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, 
einander Mittheilung machen. 
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der 
andern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den ver- 
tragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt die- 
selbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach vorangegangener schiedsrich- 
terlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte Vereinsmünzen desjenigen 
Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, wieder einzuzieben. 
Artikel 13. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch 
eine Außerkurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem 
eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei 
Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, 
einschließlich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in 
Folge längerer Zirkulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des 
ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, allmälig zum 
Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke aush dann, wenn 
das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu 
welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, 
bei allen seinen Kassen anzunehmen. 
Artikel 134. 
Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuse als dem Lawes- 
Münzfuse (Artikel 2 und 3) in einem dem letztern entsprechenden Neunwerthe als 
Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer auszuprägen. 
Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als 
„Scheidemünze“ zu enthalten und darf sich bei dem Silber nicht über Stücke 
von der Hälfte des kleinsten Courant-Theilstückes, bei dem Kupfer hingegen nicht 
über bezüglich 6 und 5 Pfenning= (Pfennig-) sowie über bezüglich 4 Hundert- 
theil= und 2 Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch auf der Kupfermünze der 
Neunwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer höheren Münzstufe, son- 
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