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dern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die kleinsten
Mänzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreu-
zer u. s. w. auszudrücken.
Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden
Staaten nach einem leichteren Münzfuße als zu 34 ½ Thaler in Thalerwäh-
rung, 513/¾ Gulden Oesterreichischer Währung oder 603⅝ Gulden süddeutscher
Währung geprägt werden.
Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß
von 112 Thalern in Thalerwährung, 168 Gulden Oesterreichischer Währung
und 196 Gulden süddeutscher Währung für einen Zollzentner Kupfer niemals
zu überschreiten.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr
Silber= und Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniß
des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung
erforderlich ist. Auch werden sie die gegenwärtig im Umlaufe befindliche Schei-
demünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa bereits übersteigt, auf jenes
Maaß zurückführen.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden,
eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5),
in Scheidemünze anzunehmen.
Artikel 15.
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr
beigelegten Werth herunter zu setzen, auch eine Außerkurssetzung derselben
nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens
vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe
öffentlich bekannt gemacht worden ist;
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung das Ge-
präge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie
nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig
zum Einschmelzen einzuziehen;
o) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher
zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen
kursfähige Münze umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Schei-
demünze nicht unter bezüglich 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-
Scheidemünze nicht unter bezüglich 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.