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kassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei
Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewichte entsprechender Werth-
abzug Statt finden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes an
dem Normal-Gewichte von 1/5, bezüglich ½90 Pfund fehlende ½/170 Tausendtheil
des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von ½ Pro-
zent des Kassen-Kurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist.
Artikel 21.
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes-
Münzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise
erschüttert oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereins- ! Goldmünzen (Art. 18)
bei seinen Kassen nach einem im Voraus bestimmten Kurs an Zahlungs-
statt für Silber zuzulassen und diese Zulassung entweder auf alle Lei-
stungen und Kassen oder nur anf einzelne derselben zu erstrecken; eine
solche Vorausbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höch-
stens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei Ablauf des letzten
Monats für die nächste Kassen-Kurs-Periode jedesmal von Neuem vor-
zunehmen. Der Kassen-Kurs darf nicht über denjenigen Werth be-
stimmt werden, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsen-
Kurse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt.
Auch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Kurs in-
nerhalb der betreffenden Periode jeder Zeit abzuändern und nach Befinden
zurückzuziehen.
Die Bestimmung eines Kassen-Kurses darf fernerhin nur für die Ver-
eins-Goldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes
erfolgen.
Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassen-Kurs bestimmt wird,
ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn
eine Aenderung des Kassen-Kurses für die betreffende nächste Periode
nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letzteren erlassen werden
und haben zu enthalten:
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handels-Kurses auf den maaßge-
benden Börsenplätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs
Monate;
bb) den hiernach bestimmten Kassen- Kurs;
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben;
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