Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende 
Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich 
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden 
Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereins- 
staaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung 
der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege ge- 
meinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Artikel 28. 
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt werden und am 
1. Mai 1857 in Kraft treten. 
So geschehen Wien am 24. Januar 1857. 
(L. 8.) Johann Anton Brentano. 
(L. S.) Karl Theodor Sendel. 
(L. S.) Franz Kaver von Gaindl. 
(L. S.) Adolph Freiherr von Weißenbach. 
(L. S.) Wilhelm Brücl. 
(L. S.) Adolph Mäller. 
(L. S.) Dr. Vollrath Vogelmann. 
(L. S.) Johann Rudolph Siegmund Fulda. 
(L. S.) Hector Rößler. 
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling. 
(L. S.) Dr. Caietan Edler von Maver- 
(L. S.) Franz Alfred Jakob Bernus.
	        
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