63
Nachtrag
zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden
am 30. Juli 1838.
Die unterzeichneten bei der allhier abgehaltenen allgemeinen Münz-Konfe-
renz legitimirten Bevollmächtigten für die zum Münz-Systeme des bisherigen
14-Thalerfußes (künftigen 30-Thalerfußes) sich bekennenden Regierungen, näm-
lich für:
Preußen, Sachsen (Königreich), Hannover, Kurhessen, Sachsen
(Großherzogthum), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha
(wegen des Herzogthumes Gotha), Braunschweig, Oldenburg und
Birkenfeld, Anhalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg,
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt (wegen
der Unterherrschaft), Waldeck und Pyrmont, Reuß klterer Linie,
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe
haben im Hinblick darauf, daß zufolge des Münzvertrages vom heutigen Tage
künftig in allen Münzstätten der vertragenden Staaten das Pfund (in der
Schwere von 500 Grammen) mit der Eintheilung in Tausendtheile und weite-
rer decimaler Abstufung eingeführt werden soll, sich darüber verständigt, daß
von der Zeit an, wo diese Einführung zu geschehen hat, nachstehende Modifi=
kationen der besondern protokollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden am 30. Juli
1838 eintreten sollen:
1) Da man übereingekommen, daß das ½8 Thalerstück ferner nur für
das Königreich Sachsen in die Cbarakteristik der Courant-Ausmünzung nach
dem 30-Thalerfuße mit aufzunehmen sey, so bleibt zwar die Ausmünzung von
1/ Thalerstücken noch ferner dem Ermessen der Königlich Sächsischen Regie-
rung anheimgestellt; letztere wird jedoch dieselben nicht anders ausprägen lassen,
als mit:
einem Durchmesser von 26 Millimeter,
einem Feingehalte von 667 Tausendtheilen Silber — wornach in 60/100
Stücken das Gewicht eines Pfundes enthalten seyn wird — und endlich
mit Einhaltung
16