Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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einer zulässigen äußersten Abweichung im Mehr oder Weniger von 4 Tau- 
sendtheilen im Feingehalte und von 8 Tausendtheilen im Gewichte des 
einzelnen Stückes. 
2) Für das 1/6-Thalerstück wird 
a) der Durchmesser wie bisher auf 23 Millimeter; 
b) das Legirungsverhältniß auf 480 Tausendtheile Kupfer zu 520 Tausend- 
theilen Silber — wornach mithin 936/10 Stücke ein Pfund wiegen 
werden — ingleichen 
I0) die zulässige äußerste Abweichung im Mehr oder Weniger auf 5 Tau- 
sendtheile im Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewichte des ein- 
zelnen Stückes 
festgesetzt. 
3) In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze ist — falls nicht 
eine der betheiligten Regierungen vorziehen sollte, die eine oder die andere 
Sorte, unbeschadet ihrer Geltung als Scheidemünze, nach dem vollen 30-Tha- 
lerfuße ausprägen zu lassen — das Pfund feinen Silbers durchgehends zu 
34 ½ Thaler auszubringen. 
4) Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Münzvertrage vom heutigen 
Tage rücksichtlich des Durchmessers, des Feingehalts und der Fehlergrenze des 
Ein= und Zwei-Thalerstückes, als künftiger Vereinsmünzen, getroffen worden, 
sind auch in dem Falle einzuhalten, wo diese Münzstücke von einer oder der 
andern Regierung für gewisse besondere Zwecke, z. B. zur Erinnerung an ge- 
schichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim Bergbau als Aus- 
beutethaler u. s. w. in der Eigenschaft einer gewöhnlichen Landesmünze ausge- 
prägt werden. 
5) Sowohl der Eingangs gedachten besondern protofollarischen Ueberein- 
kunft, als auch der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen Ver- 
einbarung wird die gleiche Dauer und Gültigkeit wie dem Münzvertrage vom 
heutigen Tage beigelegt und es soll dieser Nachtrag bei dem Königlich Süchsi- 
schen Haupt-Staatsarchive zu Dresden in Verwahrung genommen, auch durch 
die landesherrliche Ratification jenes Hauptvertrages als mitratificirt betrachtet,
	        
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