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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
cc. 2c.
Zur weitern Ausführung des zu Wien unter dem 24. Januar d. J. ab-
geschlossenen Münzvertrages verordnen Wir, auf dem Grunde der §F.S. 10 und
19 des Gesetzes über die Münzverfassung Unserer Lande, nachträglich zu der
Verordnung vom 17. November 1840 wegen der Zulassung und Valvation
fremder Münzen im inländischen Verkehre, hierdurch, wie folgt:
Vleichgeste ut- Münzen.
(Zu §. 1 der Verernun vom 17. November 1840.)
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar dieses Jahres
und in der Eigenschaft als Vereinsmüunzen ausgeprägten
Ein-Vereinsthaler-Stücke und
Zwei-Vereinsthaler-Stücke
derjeuigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben oder
demselben in Zukunft beitreten werden, ingleichen die von den Staaten des
Zoll= und Handels-Vereines gemäß den Artikeln 7 und 8 der Münz-Kon-
vention vom 30. Juli 1838 als Vereinsmünze bisher ausgeprägten
Zwei Thaler= oder Drei und ein halb Gulden-Stücke
haben gleiche Geltung mit den unter Unserem Stempel ausgeprägten gleich-
namigen Vereinsmünzen, dergestalt, daß auch die Bestimmungen im F. 10 des
Nachtrages vom 16. dieses Monates zu dem Gesetze über die Münzverfassung auf
diese Münzen anderer an dem Münzvertrage Theil nehmender Staaten gleich-
mäßig Anwendung finden.
Tolerirte Münzen.
. 2.
(Zu §. 3 der Verordnung vom 17. November 1840.)
Als Münzsorten der Oesterreichischen Währung, des Fünf und
Vierzig Guldenfußes, dürfen zu dem beigesetzten Werthe im Dreißig-Thalerfuße
ausgegeben und angenommen werden: