Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
cc. 2c. 
Zur weitern Ausführung des zu Wien unter dem 24. Januar d. J. ab- 
geschlossenen Münzvertrages verordnen Wir, auf dem Grunde der §F.S. 10 und 
19 des Gesetzes über die Münzverfassung Unserer Lande, nachträglich zu der 
Verordnung vom 17. November 1840 wegen der Zulassung und Valvation 
fremder Münzen im inländischen Verkehre, hierdurch, wie folgt: 
Vleichgeste ut- Münzen. 
(Zu §. 1 der Verernun vom 17. November 1840.) 
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar dieses Jahres 
und in der Eigenschaft als Vereinsmüunzen ausgeprägten 
Ein-Vereinsthaler-Stücke und 
Zwei-Vereinsthaler-Stücke 
derjeuigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben oder 
demselben in Zukunft beitreten werden, ingleichen die von den Staaten des 
Zoll= und Handels-Vereines gemäß den Artikeln 7 und 8 der Münz-Kon- 
vention vom 30. Juli 1838 als Vereinsmünze bisher ausgeprägten 
Zwei Thaler= oder Drei und ein halb Gulden-Stücke 
haben gleiche Geltung mit den unter Unserem Stempel ausgeprägten gleich- 
namigen Vereinsmünzen, dergestalt, daß auch die Bestimmungen im F. 10 des 
Nachtrages vom 16. dieses Monates zu dem Gesetze über die Münzverfassung auf 
diese Münzen anderer an dem Münzvertrage Theil nehmender Staaten gleich- 
mäßig Anwendung finden. 
Tolerirte Münzen. 
. 2. 
(Zu §. 3 der Verordnung vom 17. November 1840.) 
Als Münzsorten der Oesterreichischen Währung, des Fünf und 
Vierzig Guldenfußes, dürfen zu dem beigesetzten Werthe im Dreißig-Thalerfuße 
ausgegeben und angenommen werden:
	        
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