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1) Zweigulden-Stücke des Kaiserthumes Oesterreich und des Fürstenthu-
mes Liechtenstein zu 1 Thaler 10 Groschen.
2) Eingulden-Stücke derselben Staaten zu 20 Groschen.
3) Ginviertelgulden-Stücke derselben Staaten zu 5 Gooschen.
Scheidemünze.
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(Zu §F. 4 der Verordnung vom 17. November 1840.)
Die Zulassung von Silber-Scheidemünze angrenzender Vereinsstaa-
ten erstreckt sich auch ·
1) auf diejenigen ganzen und halben Groschen (Silbergroschen, Neugro-
schen) dieser Staaten, welche in Gemäßheit des Nachtrages vom 24.
Januar dieses Jahres zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft
zwischen den Staaten der Thalerwährung zu vier und dreißig und
einem halben Thaler auf das Pfund feinen Silbers ausgeprägt werden,
sowie auf die Zweigroschen= und Zwei und einhalbgroschen-Stücke der-
selben Staaten;
2) auf diejenigen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke der gedachten Staaten,
welche in Gemäßheit des Artifel 14 des Münzvertrages vom 24. Ja-
nuar dieses Jahres zu 60 ¾8 Gulden süddeutscher Währung auf das
Pfund feinen Silbers geprägt werden. Dieselben dürfen ebenso wie
Einviertelgulden-Stücke der Vereinsstaaten süddeutscher Währung bei der
an den Grenzen dieser Staaten im Verkehre Statt findenden Gulden-
und Kreuzer-Rechnung nach ihrem Neunwerthe ausgegeben und ange-
nommen werden.
Goldmünzen.
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8. a.
(Zu §. 6 der Verordnung vom 17. November 1840.)
Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Januar dieses Jahres
ausgeprägten Vereins-Goldmünzen (Kronen und halbe Kronen), welche
das Normal-Gewicht von ½1¼5 beziehungsweise ½% des Pfundes zu 500 Gram-
men mit der nach Artikel 19 des gedachten Münzvertrages gestatteten Ge-
wichtsabweichung von nicht mehr als 2 / Tausendtheilen haben (Passir-Gewicht)
und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht ver-
ringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
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