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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüriugen
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tauteuburg
rꝛc. ꝛrc.
Da Zweifel entstanden sind, in welcher Weise die Gemeindevorstände für
die auf Verlangen ihrer Ortsangehörigen bewirkte, nach §. 2 lit. c des Ge-
setzes vom 5. März 1850 über die Neugestaltung der Staatsbehörden ihrem
Geschäftskreise ausdrücklich zugewiesene Anfertigung von Entwürfen zu Kauf-
briefen, Pfandscheinen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungsurkunden 2c. zu
liquidiren berechtigt seyen — vergleiche auch Nummer III Absatz 2 der Ministerial-
Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 — so verordnen Wir unter Berück-
sichtigung der Bestimmung im §. 145 A Nummer 1 des Sportelgesetzes vom
6. Dezember 1853 und mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen
Landtages Kraft dieser authentischen Interpretation:
die Gebühren der Gemeindevorstände für die oben gedachten Geschäfte sind
nach §. 144 Nummer 5 des Sportelgesetzes vom 6. Dezember 1853
zu bemessen und zu liquidiren.
Urkundlich haben Wir diese authentische Interpretation höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So gescheben und gegeben Weimar am 15. Mai 1857.
Carl Alexgander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Eine authentische Interpretation des
Sportel-Gesetzes vom 6. Dezember
1853.