Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 6. Juni 1857. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachung. 
In Beziehung auf den Vertrag mit der freien Hansestadt Bremen vom 
26. Januar 1856 wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse 
(Seite 201 des Regierungs-Blattes), welcher nach der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 9. Dezember vorigen Jahres (Seite 312 des Regierungs-Blat- 
tes) seit dem 1. Januar dieses Jahres bereits in Wirksamkeit getreten ist, 
wird hierdurch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Durch den Artikel 10 des genannten Vertrages ist für gewisse, daselbst 
namhaft gemachte Gegenstände, wenn sie aus dem Bremischen Gebiete, mit 
Ausschluß der Aemter Vegesack und Bremerhaven, in den Zollverein 
eingehen, die Zollfreiheit zugestanden worden. 
Wenn diese Gegenstände auf dem Landwege oder auf der Oberweser nach 
dem Zollvereine eingeführt werden, so bedarf es bis auf Weiteres und so 
lange sich kein Mißbrauch ergiebt, Behufs der zollfreien Zulassung keiner Nach- 
weisung darüber, daß sie aus dem bezeichneten Bremischen Gebiete kommen. 
Werden dagegen diese Gegenstände die Unterweser abwärts nach dem Zollver- 
eins-Gebiete gesendet, so ist die die Zollfreiheit begründende Nachweisung da- 
durch zu erbringen, daß die den Gegenständen beizugebenden Frachtbriefe oder 
sonstigen Ladungspapiere von der Bremischen Accise-Behörde (an der Wicheln- 
burg) mit einem Bremischen Stempel versehen werden. 
II. Das vereinsländische Hauptzollamt, welches in Gemäßheit des Artikel 
6 des Vertrayes vom 26. Januar 1856 zu Bremen errichtet worden ist, hat 
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