Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 6. Juni 1857.
Ministerial-Bekanutmachung.
In Beziehung auf den Vertrag mit der freien Hansestadt Bremen vom
26. Januar 1856 wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse
(Seite 201 des Regierungs-Blattes), welcher nach der Ministerial-Bekannt-
machung vom 9. Dezember vorigen Jahres (Seite 312 des Regierungs-Blat-
tes) seit dem 1. Januar dieses Jahres bereits in Wirksamkeit getreten ist,
wird hierdurch Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
I. Durch den Artikel 10 des genannten Vertrages ist für gewisse, daselbst
namhaft gemachte Gegenstände, wenn sie aus dem Bremischen Gebiete, mit
Ausschluß der Aemter Vegesack und Bremerhaven, in den Zollverein
eingehen, die Zollfreiheit zugestanden worden.
Wenn diese Gegenstände auf dem Landwege oder auf der Oberweser nach
dem Zollvereine eingeführt werden, so bedarf es bis auf Weiteres und so
lange sich kein Mißbrauch ergiebt, Behufs der zollfreien Zulassung keiner Nach-
weisung darüber, daß sie aus dem bezeichneten Bremischen Gebiete kommen.
Werden dagegen diese Gegenstände die Unterweser abwärts nach dem Zollver-
eins-Gebiete gesendet, so ist die die Zollfreiheit begründende Nachweisung da-
durch zu erbringen, daß die den Gegenständen beizugebenden Frachtbriefe oder
sonstigen Ladungspapiere von der Bremischen Accise-Behörde (an der Wicheln-
burg) mit einem Bremischen Stempel versehen werden.
II. Das vereinsländische Hauptzollamt, welches in Gemäßheit des Artikel
6 des Vertrayes vom 26. Januar 1856 zu Bremen errichtet worden ist, hat
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