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mungen in den §.8. 33 bis 35 der Zollordnung vom 1. Mai
1838 und beziebungsweise bei den dieserhalb für den Verkehr auf
Eisenbahnen ertheilten Vorschriften. Wenn im Falle der Versendung
solcher Gegenstände auf der Weser der Ausgangszoll nicht bei einem
zu dessen Erhebung befugten Amte im Innern, namentlich an der
Weser entrichtet worden ist, so kann dessen Berichtigung bei dem Kö-
niglich Hannoverschen Nebenzollamte erster Klasse zu Dreye erfolgen,
welches in Beziehung auf den Ausgangszoll die Obliegenheiten eines
Grenzausgangsamtes zu erfüllen hat.
IIII. Die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Dezember v. J.
noch ausgesetzt gebliebene Eröffnung der im Artikel 7 des Vertrages vom 26.
Januar 1856 erwähnten Zollvereins-Niederlage zu Bremen hat auch bis jetzt
noch nicht eintreten können, weshalb in Betreff des bei Versendungen nach und
aus dieser Niederlage zu beobachtenden Verfahrens die Bestimmung vorbehal-
ten bleibt.
Weimar am. 19. Mai 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
In der Ve&ordnung vom 18. Mai dieses Jahres, welche als Nachtrag
zu der Verordnung vom 17. November 1840 über den Umlauf fremder Mün-
zen im Großherzogthume in Nr. 14 des diesjährigen Regierungs-Blattes pu-
blicirt worden ist, sind am Schlusse die irrthümlich eingestossenen Worte; „das
gegenwärtige Gesetz“ und „solches“ in die Worte:
„die gegenwärtige Verordnung“
und
„solche"
zu berichtigen, was in Gemäßheit eines hohen Ministertal-Beschlusses hiermit
bewirkt und öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar am 4. Juni 1857.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Müller.
Druck ver Hef Buchdruckerei