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aufzuhalten, auch Häuser und Niederlagen für die Zwecke ihres Handels zu
miethen und zu benutzen. Ueberhaupt sollen die Kaufleute und Handeltreiben-
den jedes der kontrahirenden Theile in dem Gebiete des andern den vollständig-
sten Schutz und die vollständigste Sicherheit für ihren Verkehr genießen, hierbei
jedoch den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworfen seyn.
In gleicher Weise soll es den Kriegsschiffen der vertragenden Theile gestat-
tet seyn, frei und sicher in alle diejenigen Häfen, Flüsse und Plätze in dem
Gebiete des einen oder des anderen Theiles zu kommen, deren Besuch anderen
ausländischen Kriegsschiffen gegenwärtig gestattet ist- oder künftig gestattet wer-
den wird, und sie sollen in dieselben einlaufen, daselbst Anker werfen, verblei-
ben und sich wieder ausrüsten dürfen, dabei jedoch den Gesetzen und Verord-
nungen des Landes unterworfen seyn.
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen
Artikels die Küsten-Schifffahrt zwischen einem und anderem in demselben Ge-
biete belegenen Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als Küsten-Schifffahrt
nicht angesehen werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in ver-
schiedenen Häfen des Gebietes Eines der kontrahirenden Theile seine Ladung
allmälig vervollständigt oder seine mitgebrachte Ladung in verschiedenen Häfen
allmälig entlöscht. Wenn in Betreff dieses Punktes Seitens des Orientalischen
Freistaates irgend welcher anderen Nation mit Ausnahme der angrenzenden oder
Nachbarstaaten weiter gehende Freiheiten bewilligt würden, so sollen diese als
auch den Unterthanen und Schiffen der Staaten des Zollvereines bewilligt be-
trachtet werden.
Artikel 3.
Zwischen und unter den Unterthanen und Bürgern der kontrahirenden
Theile soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schifffahrt bestehen, und
die Unterthanen und Bürger der vertragenden Theile sollen in den Häfen, Rhe-
den, Plätzen und Städten in jedem der kontrahirenden Staaten ohne Ausnahme
keine anderen oder höheren Abgaben, Taxen oder Auflagen, unter welcher Be-
nennung sie auch bestehen und begriffen seyn mögen, zu entrichten haben, als
diejenigen, welche daselbst von den Unterthanen und Bürgern der begünstigte-
sten Nation gezahlt werden, und die Unterthanen und Bürger der kontrahiren-
den Theile sollen dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen, Im-
munitäten und Befreiungen in Handels= und Schifffahrts-Angelegenheiten
genießen, die in dem einen oder dem andern der kontrahirenden Staaten den
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