Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Gunsten derjenigen Personen und in demjenigen Verhältnisse zu verfügen, wie 
ihr eigener freier Wille dieses ihnen eingiebt. 
Im Falle ein Unterthan oder Bürger eines der kontrahirenden Theile in 
den Gebieten oder Ländern des anderen Theiles ab intestato verstirbt, so soll 
der General-Konsul, oder der Konsul, oder in dessen Abwesenheit der Stell- 
vertreter des General-Konsuls oder Konsuls, soweit die Gesetze des Landes dieses 
gestatten, das Recht haben, Kuratoren zu ernennen, welche die Obhut über 
das Eigentbum des Verstorbenen zum Besten der gesetzlichen Erben und der 
Gläubiger desselben übernehmen und zwar ohne Einmischung der Landesbehörde, 
denen jedoch hiervon gehörige Anzeige zu machen und eine beglaubigte Abschrift 
der Inventarien, Taxationen oder Liquidationen einzureichen ist, damit die 
Rechte des Fiskus gewahrt bleiben. 
Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder 
Einige der Güter, aus denen sie besteht, oder über ein Guthaben oder eine 
Schuld der Erbschaft und kann diese durch Schiedsrichter nicht geschlichtet wer- 
den, so fällt sie der Entscheidung der Gerichte des Landes anheim. 
Artikel 9. 
Die Unterthanen eines zum Zollvereine gehörigen Staates, welche sich in 
den Gebieten der Orientalischen Republik del Uruguay wohnhaft aufhalten, und 
die Bürger der gedachten Republik, welche sich in einem zum Zollvereine gehö- 
renden Staate wohnhaft aufhalten, sollen vom Zwangs-Militair-Dienste aller 
Art, zu Lande und zur See, so wie von allen Zwangsanlehen und militairi- 
schen Requisitionen befreit bleiben. 
Auch sollen dieselben unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere 
Auflagen, Requisitionen oder Abgaben als diejenigen zu zahlen, welche jetzt 
oder künftig von den Unterthanen oder Bürgern derjenigen Gebiete, in welchen 
sie sich wohnhaft aufhalten, zu entrichten sind. 
Artikel 10. 
Es soll einem jeden der kontrahirenden Staaten frei stehen, zum Schutze 
des Handels Konsuln zu bestellen, welche sich in den Gebieten und Ländern 
des anderen Stgates wohnhaft aufhalten; kein Konsul jedoch darf amtliche 
Handlungen vornehmen, bevor er nicht von der Regierung, an welche er abge- 
sendet worden, in der gewöhnlichen Form anerkannt und zugelassen ist, und 
jeder der kontrahirenden Theile kann von der Residenz der Konsuln diejenigen 
Orte ausschließen, die er hierzu für angemessen erachtet.
	        
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