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Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 19. Mai 1858. .
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
« J. v. Helldorff.
III. Dem Fürstlich Reußischen Steueramte zu Greiz ist vom 1. kommenden
Monates an die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über wollene
Waaren und wollene Garne ertheilt worden, was mit Bezug auf die Ministe-
rial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-
Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 25. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Hoöchster Bestimmung gemäß wird hiermit angeordnet, daß die im
S. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1848 zur Sicherung der Gläubiger
Auswandernder (Regierungs-Blatt Nr. 4) vorgeschriebenen Bekanntmachungen
rücksichtlich der Auswandernden aus dem Neustädter Kreise des Großherzogthu-
mes nicht mehr im Neustädter Kreisboten, sondern lediglich in der Weimarer
Zeitung zu erfolgen haben.
Weimar am 26. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. v. Helldorff.
V. Von Seiten der Großherzoglich Badenschen Regierung ist dem Unter-
steueramte zu Pforzheim die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel
mit allen zuständigen Zollbehörden ertheilt worden, was mit Bezug auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-
Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 28. Mai 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon
Druck der Hof / Buchdruckerei in Weimar.