Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung:
den  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von  Thielau,
die  Großherzoglich  Oldenburgsche  und
die  Herzoglich  Nassausche  Regierung:
den  Herzoglich  Braunschweigschen,  Großherzoglich  Oldenburgschen  und  Herzoglich
  Nassauschen  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Geheimen  Legations-Rath  Dr.  Friedrich  August  von  Liebe,
die  freie  Stadt  Frankfurt:
den  Königlich  Preußischen  Geheimen  Ober-Finanzrath  Georg  Hermann
Hellwig,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgende
Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.
Die  Bestimmungen  der  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers
vom  4.  April  1853  im  Artikel  2  unter  b,  im  Artikel  3  und  Artifel  4  nebst
den  zu  ihrer  Ausführung  getroffenen  näheren  Verabredungen  werden  aufgehoben.

Artikel  2.
Die  Steuer  vom  Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben
  wird  vom  1.  September  1858  an  vorläuflig  bis  zum  1.  September  1859
auf  sieben  und  einen  halben  Silbergroschen  oder  sechs  und  zwanzig  und  ein
viertel  Kreuzer  festgesetzt.  Dieser  Satz  kommt  auch  für  die  ferneren  Betriebs-Perioden
  zur  Erhebung,  sofern  nicht  eine  anderweite  Vereinbarung  unter  den
kontrahirenden  Theilen  erfolgt.

Artikel  3.

Für  den  ausländischen  Zucker  bewendet  es  bis  auf  weitere  Vereinbarung
bei  den  bisherigen  Eingangs-Zollsätzen;  dagegen  wird  der  Eingangszoll  für
Syrup,  mit  Beseitigung  der  beiden  jetzt  bestehenden  Sätze  von  zwei  Thalern
und  vier  Thalern  vom  1.  September  1858  an  auf  drei  Thaler  oder  fünf  Gulden
  funfzehen  Kreuzer  für  den  Zentner  festgestellt.

Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei  der  Revision  bestimmt  erkannt
  werden,  unterliegen  dem  höchsten  Eingangs-Zollsatze  für  Zucker.