Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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doppelte Taxansatz darf aber auch bei dem Zusammentreffen aller dieser Um- 
stände nicht gefordert werden. 
B. Versänmnuigebühren. 
8. 71. 
Für jede volle zweite, dritte u. s. w. Viertelstunde, welche der Arzt des 
Kranken halber bei der Berathung oder unterwegs (3. B. auch durch schlech- 
ten Weg) aufgehalten wird, sowohl bei Nacht, wie bei Tase . 2—5 Sgr. 
jedoch innerhalb 6 Stunden nicht über . 1—2 Thlr. 
und innerhalb 12 Stunden nicht ürer 1½—3 Thlr. 
C. Dläten. 
8. 72. 
Diäten finden, in der Regel, nur bei Geschäften außerhalb der Wohnortsflur 
des Arztes und stets nur bei Abwesenheiten von mindestens vierstündiger Dauer 
Statt. Ausnahmsweise dürfen Diäten aber auch dann gefordert werden, wenn 
die Wohnung des Kranken zwar innerhalb jener Flur, aber mindestens eine 
halbe Stunde weit vom Orte entfernt liegt. 
8. 73. 
Es sind je nach der Dauer des Gesschäftes anzusehen. 
1) Für 6—12 Stunden . 1 Thlr. 15 Sgr. 
2) Für 4—6 Stunden . 15 Sgr.— 1 Thlr. 
3) Für ein nothwendiges Nachtquartier, vorbehältlich 
des Ersatzes eines unvermeidlich gewesenen Mehr- 
aufwandes dafür . .. .. . . 20 Sgr. 
Anmerkung. Wird dem Arzte von Selten bes Kranem ein unltändiges Nacht. 
quartier gewährt, so fällt der Ansatz weg. 
D. Transport= Kosten. 
8. 74. 
Für jede Meile der Hinreise und ebenso der Zurückreise, wenn letztere 
nicht an dem nämlichen Tage erfolgt, ingleichen für geringere Eutsernungen 
20 r. 
Anmerkung 1. Transport-Kosten werden in der Regel nur bei Geschäften It 
halb der Wohnortsflur des Arztes, ausnahmsweise aber auch dann liquidirt, wenn 
der Kranke zwar innerhalb derselben, aber mindestens eine halbe Stunde weit ent- 
fernt wohnt.
	        
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