Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimo- 
natlichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wie- 
derholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat der Extrahent 
jedenfalls einzustehen. 
d) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche an das 
vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der 
Justiz-Behörde zu erwarten und die Sparkasse behält inzwischen den 
Betrag des streitigen Sparkassebuches inne, bis rechtskräftig entschieden 
ist, an wen die Zahlung zu leisten sey. 
e) Meldet sich aber innerhalb der gesetzlichen Frist Niemand, so wird von 
dem Sparkassevorstande das fragliche Sparkassebuch für vernichtet und 
ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den 
Büchern der Sparkasse noch unerhoben ist, zur freien Disposition des 
Anzeigers gestellt, welcher den nach b ausgefertigten Schein wieder zu- 
rückzugeben hat. 
**ie 
Dem Sparkassevorstande steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit 
frei. Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des be- 
kannten Einlagebuchs-Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Ein- 
lagebuch, oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der zu Aufang eines 
Monats zuerst erscheinenden Nummer der Weimarischen Zeitung und zwar in 
der Weise, daß jede Kündigung mit Angabe des Namens, auf welchem das 
Conto steht, ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten zurück- 
zuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen eingerückt, und dann noch zwei- 
mal zu Anfang der beiden folgenden Monate im gedachten Blatte wieder- 
holt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündig- 
ten Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der 
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen bei dem Großherzoglichen Ju- 
stiz-Amte Blankenhayn nach Ablauf der Kündigungsfrist zu deponiren. 
*P*½- 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und ka- 
pitalisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
	        
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