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Es bleibt indeß der Sparkasse ausdrücklich nachgelassen, die vorstehend er-
wähnten Kündigungsfristen, nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung,
um das Doppelte, jedoch mit Einhaltung einer Zeit von drei Monaten als
längster Frist zu verlängern. Kündigt die Sparkasse, so tritt bei Einlagen bis
zu 25 Thalern eine vierzehntägige Kündigungsfrist ein, wohingegen im Uebri-
gen die für den Fall, wenn der Einleger der kündigende Theil ist, vorstehend
bestimmte Fristen ebenfalls zur Anwendung kommen.
Wird blos ein Theil der Einlage zurückgenommen, so bleibt, da alle Zin-
sen bis zum Schlusse des Jahres berechnet und dem Kapitale zugeschrieben
werden, die Erhebung der Zinsen bis dahin ausgesetzt. Theilweise Rückzahlung
wird in dem Hauptbuche gebucht, aber auch in dem Schuldbuche abgeschrieben,
nach Zurückzahlung des ganzen Kapitales muß das Schuldbuch zurückgege-
ben werden, die allein erhoben werdenden Zinsen werden in dem Schuldbuche
bemerkt.
8. 7.
Die Sparkasse zahlt, seyen es Zinsen oder das Kapital, nur an den In-
haber oder Vorzeiger des Schuldbuches zurück. Auf eine andere von ihm
ausgestellte Quittung ohne Vorzeigung des Buches wird keine Zahlung ge-
leistet.
Verliert der Inhaber das Schuldbuch, so muß er dieses alsbald der Kasse
anzeigen, damit wo möglich Vorkehrung getroffen werden kann, daß andere
Personen dasselbe nicht mißbrauchen. Ausnahmsweise wird der aus den Bü-
chern der Sparkasse sich ergebende Betrag eines verlorenen Sparkassebuches
gewährt werden, wenn dasselbe in Gemäßheit des nachstehenden Verfahrens
mortificirt worden ist: '
a) Da die fällig gewordenen aber nicht erhobenen Interessen aller Einla—
gen am Schlusse eines jeden Jahres den Einlegern zum Kapital hin-
zugeschrieben werden, so ist der Kapitalwerth eines Sparkassebuches ge-
geben durch den der erfolgten Anzeige des Verlustes nächst vorherge-
gangenen Abschluß des betreffenden Contos im Creditoren-Buche der
Sparkasse.
Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger
Weise nur durch die als Einleger im Creditoren-Buche der Sparkasse
bezeichneten Personen oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen
Sparkassebuche erworbenes Recht nach dem Ermessen des Verwaltungs-
ausschusses genügend bescheinigen können, wobei jedoch der Eidesantrag
ausgeschlossen bleibt.
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