Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

268 
sender zum vollen Ersatze des durch die falsche oder unterlassene Deklaration 
entstandenen Schadens verpflichtet. 
Eisenbahnbeamte, welche unrichtig oder gar nicht deklarirte Gegenstände 
der fraglichen Art wissentlich zur Versendung übernehmen, oder bei dem Transporte 
die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln unbeachtet lassen, unterliegen ebenfalls 
der vorstehend angedrohten Bestrafung. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die im Anhange beschriebene Lungenseuche des Rindviehes hat sich neuerlich 
auch im Großherzogthume häufiger gezeigt und mitunter sehr empfindliche Ver- 
luste herbeigeführt. Um vorkommenden Falles die Weiterverbreitung dieser an- 
steckenden Krankheit thunlichst zu verhüten, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1) Sobald ein Besitzer von Rindvieh wahrnimmt, daß eins seiner Stücke 
mit der Lungenseuche behaftet ist, hat er dasselbe ohne Zögern derge- 
stalt abzusondern, daß es mit fremdem, von der genannten Krankheit 
noch freien Rindvieh nicht zusammentreffen kann. Gleiche Vorsicht ist 
bezüglich aller noch warmer Abgänge von Lungenseuche kranken Stücken 
nothwendig. 
Demnächst muß der Besitzer von solchem kranken Vieh 
2) dem Gemeindevorstande ungesäumt Anzeige erstatten. 
3) Die Vorschriften unter 1 und 2 sind ebenmäßig auch von Jedem zu 
befolgen, bei dem sich Vieh fremder Besitzer eingestellt findet, welches an 
der Lungenseuche leidet. 
Dem Gemeindevorstande liegt ob, alsbald nach Empfang der Anzeige 
an Ort und Stelle von der Sachbewandtniß Kenntniß zu nehmen und, 
wenn sich die Anzeige bestätigt, zu untersuchen, ob der Anordnung un- 
ter 1 Genüge geschehen ist. Hierbei bemerkte Mängel sind sofort abzu- 
stellen. Sodann hat der Gemeindevorstand 
5) schleunigst den zuständigen Großherzoglichen Landthierarzt zur Untersu- 
chung des Falles herbeizurufen und von ihm ein schriftliches Gutachten 
über die zur Verhütung einer Verbreitung der Krankheit weiter erfor- 
derlichen Maßregeln zu begehren. 
4 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.