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Wohnt der Land-Thierarzt so entfernt, daß er nicht füglich an dem-
selben Tage hin und zurückreisen könnte: so ist an seiner Statt ein an-
derer inländischer Thierarzt zuzuziehen, falls ein solcher in erheblich
größerer Nähe erlangt werden kann, außerdem aber der Großherzogliche
Amts-Physikus.
Die von dem zugezogenen Sachverständigen (Ziffer 5) beantragten Maß-
regeln hat der Gemeindevorstand in Ausführung zu bringen, bedenklichen
Falles jedoch vorerst die Entscheidung des ihm vorgesetzten Großherzog=
lichen Bezirks -Direktors unverzüglich einzuholen. Dem Letzteren muß
übrigens der Gemeindevorstand auch sonst jedesmal ungesäumt bericht-
liche Anzeige erstatten, wenn sich im Ortsbereiche die Lungenseuche zu
zeigen anfängt.
Dabei ist der Bezirks-Direktor unter Vorlegung der Akten, insbe-
sondere des thierärztlichen, bezüglich des Physikats-Gutachtens (Ziffer 5)
von den getroffenen Vorkehrungen in Kenntuiß zu setzen.
7) Der Thierarzt, bezüglich der Physikus (Ziffer 5) haben zu bestimmen,
ob ein mit der Lungenseuche behaftetes Stück sich noch zum Ausschlach-
ten eignet. In keinem Falle darf jedoch dieses bei Stücken gestattet
werden, bei welchen schon Zehrfieber, Faulfieber oder sogenannte schmel-
zende Aussonderungen eingetreten sind.
Eben so ist die Veräußerung der Brusteingeweide von kranken
Stücken immer unbedingt zu verbieten.
Die abgezogenen Häute dürfen immer erst veräußert werden, nach-
dem sie völlig trocken geworden sind.
8) Zum Ausschlachten noch geeignete Stücke (Ziffer 7) dürfen zu diesem
Behufe auch an einen andern Ort transportirt werden, jedoch nur durch
zuverlässige Personen unmittelbar an Metzger, sowie unter genauer Be-
obachtung der von dem Thierarzte bezüglich von dem Amts-Physikus
(Ziffer 5) vorzuschreibenden Sicherheitsmaßregeln. Außerdem hat sich der
Transporteur mit einem von dem Gemeindevorstande des Ausgangsortes
auszustellenden Erlaubnißscheine zu versehen und diesen alsbald nach der
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