Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Ablieferung des Stückes bei dem Metzger an den Gemeindevorstand des 
Letzteren abzugeben. 
9) Die obigen Vorschriften gelten gleichermaßen auch für solches Vieh, wel- 
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ches der Lungenseuche nur erst verdächtig ist, so lange nicht ein thier- 
arztliches bezüglich Physikats-Gutachten (Ziffer 5) seine Unverdächtigkeit 
wieder hergestellt hat. 
Als der Lungenseuche verdächtig sollen unbedingt schon alle diejeni- 
gen Stücke Rindvieh angesehen werden, welche sich mit unzweifelhaft 
von der fraglichen Krankheit befallenen Stücken in dem nämlichen Stalle 
befunden haben. Im Uebrigen ist ein Stück Rindvieh der Lungenseuche 
für desto stärker verdächtig zu erachten, je vollständiger die im Anhange 
beschriebenen Krankheitserscheinungen bei ihm vorhanden sind; zumal wenn 
sich schon bestimmt Fälle der mehrgedachten Krankheit in der Nähe ge- 
zeigt haben. 
Räume, namentlich Ställe und Geräthschaften, welche mit Lungenseuche 
kranken Thieren in solche nähere Berührung gekommen sind, daß eine 
Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nach sachverständigem Erachten 
zu besorgen steht, ingleichen die von der Lungenseuche genesenen Thiere 
selbst müssen so lange strenge abgesperrt bleiben, bis ihre Reinigung gehörig 
Statt gefunden hat. Hinsichtlich der Räume und Geräthschaften ist das 
durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom 
15. November 1856, die Pferderäude betreffend, vorgeschriebene Ver- 
fahren in Anwendung zu bringen. Die Viehbesitzer haben sich unwei- 
gerlich nicht nur den hierauf bezüglichen Anordnungen des Gemeinde- 
vorstandes zu unterwerfen, sondern dieselben auch, so viel an ihnen liegt, 
mit zu vollziehen. Der Letztere hat auch in jedem hierher bezüglichen 
Falle das Gutachten des Land-Thierarztes, oder nach Maßgabe der Vor- 
schriften unter Ziffer 5 eines andern Sachverständigen einzuholen und 
bei eigener Verantwortlichkeit pünktlich zu beachten und die Ausfüh- 
rung der angeordneten Maßregeln aufmerksam zu überwachen. 
11) Jeder Fall von Nichtbefolgung der vorstehenden Anordnungen wird hier- 
durch mit einer Strafe bis 20 Thalern oder entsprechendem Gefängnisse 
bedroht, vorbehältlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 170 
und 171) und der etwa im Civil-Rechtswege geltend zu machenden Ent- 
schädigungsansprüche.
	        
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