Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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V. Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Septem- 
ber 1854 (S. 333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß von Seiten der Königlich Hannoverschen Staatsregie- 
rung der Stadt Norden das Recht eines Packhoflagers verliehen worden ist. 
Weimar am 30. August 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
Bekauntmachung. 
In Gemäßheit hohen Ministerial-Beschlusses werden die Worte „Dem 
Amts-Wundarzte“ im §. 8 Zeile 1 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 
1858 (Regierungs-Blatt v. J. 1858 Seite 125) 
in die Worte: „Der Amts-Wundarzt“ 
berichtiget, ingleichen ist in der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken und 
den Geschäftsbetrieb in denselben betreffend, vom 15. Juli 1858 (Regierungs- 
Blatt v. J. 1858 Seite 169 Zeile 8) 
das zweite Wort „Copri“ 
ganz zu streichen; welches hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 10. September 1858. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller. 
  
Druck der Hof-Buchdruckeret in Weimar.