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V. Unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Septem-
ber 1854 (S. 333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß von Seiten der Königlich Hannoverschen Staatsregie-
rung der Stadt Norden das Recht eines Packhoflagers verliehen worden ist.
Weimar am 30. August 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Bekauntmachung.
In Gemäßheit hohen Ministerial-Beschlusses werden die Worte „Dem
Amts-Wundarzte“ im §. 8 Zeile 1 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli
1858 (Regierungs-Blatt v. J. 1858 Seite 125)
in die Worte: „Der Amts-Wundarzt“
berichtiget, ingleichen ist in der Verordnung, die Einrichtung der Apotheken und
den Geschäftsbetrieb in denselben betreffend, vom 15. Juli 1858 (Regierungs-
Blatt v. J. 1858 Seite 169 Zeile 8)
das zweite Wort „Copri“
ganz zu streichen; welches hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar am 10. September 1858.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Müller.
Druck der Hof-Buchdruckeret in Weimar.