Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 29. September 1858.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nachdem wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß bei Neubauten oder
baulichen Veränderungen die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung gegen
Feuersbrünste vom 29. April 1829 wegen Einholung der Ortspolizeilichen Er-
laubniß Seitens der Bauunternehmer außer Acht gelassen worden sind, so fin-
det sich das unterzeichnete Staats-Ministerium veranlaßt, nicht ##ur im Allge-
meinen an die Bestimmungen des gedachten Gesetzes zu erinnern, sondern auch
zur Ausführung derselben, im Gebrauche der in dem Gesetze vom 7. Jannar
1854 gegebenen Ermächtigung, für die Unterlassung der vorschriftsmäßigen An-
zeige eine Strafe von 5— .20 Thalern für den Bauunternehmer, vorbehältlich
der im F. 14 des erstgedachten Gesetzes und sonst bezeichneten Nachtheile hier-
mit für den Fall anzudrohen, daß ohne Einholung der Baupolizeilichen Er-
laubniß und bezüglich ohne vorgängige Erlangung eines Bauerlaubnißscheines
mit einem Baue oder einer baulichen Veränderung begonnen wird.
Es wird solches zur allgemeinen Nachachtung hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht und werden die Gemeindevorstände noch besonders angewie-
sen, künftighin in jedem einzelnen Falle, in welchem die Genehmigung zu
einem Baue ertheilt wird, einen förmlichen Bauerlaubnißschein auszustellen,
welcher zugleich die etwaigen Baupolizeilichen Bedingungen zu enthalten hat.
Weimar am 14. September 1858.
Großherzoglich Sächfisches Staats-Mimsterium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
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