Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifsenach.
Nummer 25. Weimar. 3Z31. Dezember 1838.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Damit die den Vorschriften im F. 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1826
zu Grunde liegende Absicht möglichst erreicht werde, empfangen sämmtliche
Aerzte, welche in einem Großherzoglichen Amts= oder Stadtgerichts-Bezirke,
ohne für denselben als Amts-Physikus angestellt zu seyn, Schutzpocken ein-
impfen, hierdurch die Anweisung, in den von ihnen alljährlich dem bezüglichen
Großherzoglichen Amts-Physikus mitzutheilenden Namensverzeichnissen der von
ihnen Geimpften nicht allein den Vor= und Zunamen, sondern immer auch
den Tag und das Jahr der Geburt, sowie den Wohnort, Namen und Stand
des Vaters — bei außerehelichen Kindern aber der Mutter — der Geimpften
mit anzugeben.
Die Großherzoglichen Amts-Physiker haben darauf zu halten, daß obiger
Auweisung in allen Fällen gehörig nachgelebt werde.
Weimar am 18. November 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. In Folge der Schlußbestimmung im F. 4 der Medicinal-Ordnung
vom 1. Juli 1858 — wonach die Großherzoglichen Amts-Physiker, wenn
Gefahr auf dem Verzuge steht, sich bis zur Ankunft des herbeizurufenden Land-
Thierarztes, oder eines anderen Thierarztes der Untersuchung und Begutachtung
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