Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifsenach. 
Nummer 25. Weimar. 3Z31. Dezember 1838. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Damit die den Vorschriften im F. 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1826 
zu Grunde liegende Absicht möglichst erreicht werde, empfangen sämmtliche 
Aerzte, welche in einem Großherzoglichen Amts= oder Stadtgerichts-Bezirke, 
ohne für denselben als Amts-Physikus angestellt zu seyn, Schutzpocken ein- 
impfen, hierdurch die Anweisung, in den von ihnen alljährlich dem bezüglichen 
Großherzoglichen Amts-Physikus mitzutheilenden Namensverzeichnissen der von 
ihnen Geimpften nicht allein den Vor= und Zunamen, sondern immer auch 
den Tag und das Jahr der Geburt, sowie den Wohnort, Namen und Stand 
des Vaters — bei außerehelichen Kindern aber der Mutter — der Geimpften 
mit anzugeben. 
Die Großherzoglichen Amts-Physiker haben darauf zu halten, daß obiger 
Auweisung in allen Fällen gehörig nachgelebt werde. 
Weimar am 18. November 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. In Folge der Schlußbestimmung im F. 4 der Medicinal-Ordnung 
vom 1. Juli 1858 — wonach die Großherzoglichen Amts-Physiker, wenn 
Gefahr auf dem Verzuge steht, sich bis zur Ankunft des herbeizurufenden Land- 
Thierarztes, oder eines anderen Thierarztes der Untersuchung und Begutachtung 
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