Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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Im  Uebrigen  gelten  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung
auch  für  das  Medizinal-Gewicht  und  für  den  ganzen  Amtsbezirk  Ostheim.

8.  2.

Den  Gewerbetreibenden  jeder  Art,  deren  Waaren  oder  Arbeitspreise  nach
dem  Gewichte  verkauft  bezüglich  geschätzt  werden,  insbesondere  also  auch  den
Getreide-Müllern  ist  verboten,  andere  als  nach  §F.  1  gestempelte  Gewichtstücke
in  ihren  Läden  oder  sonstigen  zum  Geschäftsbetriebe  verwendeten  Lokalen  zu  besitzen
  oder  bei  dem  Geschäftsverkehre  bei  sich  zu  führen.

Im  Zuwiderhandlungsfalle  tritt,  neben  der  Strafe  (F.  6),  die  Konfiskation
  der  nicht  vorschriftsmäßig  gestempelten  Gewichte  ein.

8.  3.

Alle  Privat-Personen,  welche  andere  als  nach  §.  1  im  Verkehre  zulässige
Gewichte  besitzen,  sind  verpflichtet,  spätestens  bis  zum  1.  August  d.  J.  den
auf  denselben  befindlichen  Aichstempel  durch  Kreuzhiebe  von  einem  Aichmeister
kassiren  zu  lassen.

Die  Aichmeister  haben  für  dieses  Geschäft  den  Betheiligten  Gebühren  nicht
anzusinnen.

Den  Gemeindebehörden  wird  empfohlen,  den  Besitzern  der  auf  solche
Weise  für  den  Verkehr  unbrauchbar  gemachten  Metall  gewichte  Gelegenheit  zu
deren  Verkauf  für  den  Metallwerth  entweder  selbst  darzubieten  oder  doch  zu
vermitteln.

#S#

Werden  bei  Gewerbetreibenden  Gewichtstücke  vorgefunden,  welche  zwar  vorschriftsmäßig
  gestempelt  sind,  aber  von  den  Normal-Gewichten  über  die  in  der
Aichungs-Instruktion  vom  27.  Jannar  d.  J.  (Regierungs-Blatt  S.  25  und  flg.)
#..  11  und  15  für  zulässig  erachteten  Grenzen  hinaus  abweichen,  so  sind  dieselben
  an  die  Polizei-Behörde  abzuliefern,  welche  auf  Kosten  der  Eigenthümer
die  Berichtigung  der  Gewichte  durch  die  Aichungsbehörde  vornehmen  zu  lassen
hat.  Läßt  sich  die  Justirung  der  fehlerhaft  gewordenen  Gewichte  vorschriftsmäßig
  nicht  bewirken,  so  ist  der  Stempel  auf  denselben  von  dem  Aichmeister
durch  Kreuzhiebe  zu  kassiren  und  sind  dann  die  so  für  den  Verkehr  unbrauchbar
gemachten  Gewichtstücke  den  Eigenthümern  zurückzugeben.

il
Die  im  F.  2  erwähnten  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  den  zur  Revision
  der  Gewichte  abgeordneten  Polizei-Beamten  unweigerlich  ihre  zum  Geschäftsbetriebe
  verwendeten  Lokale  zur  genauen  Ansicht  zu  öffnen,  auch  denselben