Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Älteste  Marlen.  25

eingriff,  so  rühren  doch  schonn  von  ihm  die  Grundzüge  einer
förmlichen  Wehrverfassung  gegen,  dieselben,  #hen,  i  aus  welcher
daun  unter  seinen  Nachfolgern  jeno  merkwürdigen  Grenzeinrichtungen
  erwuchsen)  idie  später  nicht  allein  für  diese,  Gegenden
selbst,  sondern  für  das  ganze  Reich  eine  so  außerordentliche  Bedeutung
  erlangten.  Nur  hanvelte:  es  sich  damals  bloß  um  die
Sicherung  und  noch  nicht  um  die  Erweiterung  der.  Grenze.
Schon  im  Jahre  807  legte:  Karl  den,  Sachsen  die,  Verpflichtung
  zur  Vertheidigung  der  Sorbengrenze#nauf;  jeder  Waffenfähige
  hatte  sich  bereit  zu  halten)  um.  wenn  die.  Noth  es  erheischte,
  nach  der  gefährdeten  Stelle  herbeizueilen)  und  wie##e#-längs
  der  übrigen  Reichsgrenze,  gegon  Italien,  gegen,  Avaren,
Sarazenen  und  Dänen  Marken  errichtete  jls  Schutzwehren,
die  den  dahinterliegenen  Boden  des  Reichs  vor  der.  Überfluthung
durch  die  Barbaren  schützen  sollten;  so  war  „auch  edie  östliche
Linie  durch  eine  Reihe  von-  Verschanzungen  gegen##die  Slaven
gedeckt.  Fränkische  Grafen,  deren  Amtssprengel  also  .#a  der
Grenze  lagen,  waren  mit,  der  Obhut,  über  dieselben,  mit  der
Sorge  für  wihre  „Erhaltung  und  Vertheidigung  hegen  plötzliche
Uberfälle  betraut  und  hießen  darum  Greizgrafen,  Pmoofooti  oder
Custodes  limitis  1),  oft  auch  Markgrafen,  denn  den  Grenzwall
unnnte  man  eben  die  Mark.  Großes  Dunkel  ruht  „leider
vdurch  Schuld  der  Annalisten  auf  den  Verhältnissen  dieser  Mareken..
  Bald  bezeichnet  der  Ausdruck  Mark  nmur  ein  kleineres  Geblet)
  wie:die  Duderstädter#die  Germarer  Mark  u.  a.,#  analog
dem  alten  Sprachgebrauch,  wo  es  gleichbedeutend  mit  Gau  vorkommt;
  bald  ist  darunter  ein  größerer  Complex  an  der  Grenze
zu  verstehen.“  Denn  während  Karl  der  Große  es.  in  den  innern
Theilen  des  Reiches  grundsätzlich  vermied,  einem.  Grafen  mehr
als  eine  Grafschaft  zu  übertragen,  sah  er  sich  doch  genöthigt,
in-diesen  Grenzländern  aus  militärischen.  Rücksichten  davon  abzugehen.
  Ein  solcher  Grenzaufseher,  der  über  mehrere  Grefschaften
  zugleich  gesetzt  war,  heißt  dami  entweder  auch  nur
cofncs  schlechtweg  wie  alle  übrigeu'  öder  aber  auch  dux  oder
legatus,  sein  Amt  legatjo,  weil,  seine  Befuguisse  denen  der
königlichen  Legaten  im  eigentlichen  Deutschland,  der  missi,  domi-1)

  Einb.  ann.  ad  a.  819,  826.  Pertz,  8S8.,  p.  205.  214.

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