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anderen ähnlichen Wegen frei und ungehindert zu passiren, hierdurch zu der
nachträglichen Erläuterung veranlaßt, daß die gedachte Verordnung nicht blos
auf diejenigen Steueraufsichtsbeamten, die zur Pferdehaltung verpflichtet sind,
sondern vielmehr auf alle Steueraufseher, wenn sie zu Pferde ihren Dienst
verrichten, Anwendung findet.
Weimar am 9. Februar 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Bekanntmachungen.
I. Bei Briefpostsendungen nach Ländern der heißen Zone, wozu auch Sen-
dungen nach Californien und Oregon wegen der Beförderung über die Land-
enge von Panama zu rechnen sind, ist Behufs des Verschlusses nicht Siegellack
sondern — zur Vermeidung des Aneinanderklebens — Oblate oder ein an-
derer durch die Wärme nicht auflösbarer Stoff zu verwenden.
Weimar am 27. Januar 1858.
Großher zoglich Sächsssche“ Ober- Postinspektion.
Bergfeld
II. In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses werden die Worte
„Daasdorf a. B.“ in der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Januar 1858
(Reg. Blatt Seite 24)
in die Worte: „Daasdorf bei Buttelstedt“
und die Zahlen „O,0“ in der Instruktion für die Aichungsbehörden bei der
Einführung eines allgemeinen Landesgewichtes vom 27. Januar 1858 (Reg.
Blatt Seite 32 Zeile 7)
in die Zahlen: „0,5“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 8. März 1858.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Müller.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.