Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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gung und grenzamtlichem Verschlusse eingehender Poststücke, ohne Con- 
currenz des Bezirks-Oberkontroleurs, 
beigelegt werden. 
Es wird diese Veränderung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. März 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
ist dem Maschinenbauer Emil Fleischhauer zu Ruhla, auf diesfallsiges Nach- 
suchen, ein Erfindungs-Patent auf eine durch Modell nachgewiesene neue Ein- 
richtung des Rohres an Tabackspfeifen auf die Dauer von fünf Jahren, vom 
heutigen Tage an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes mit der 
Wirkung ertheilt worden, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inha- 
bers Niemand die gedachte Einrichtung auszuführen berechtigt ist, ohne daß 
jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung be- 
schränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung 
im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung 
im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1843 S. 13—16) in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Pa- 
tenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 17. März 1858. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Nachdem bereits seit dem 1. Juli 1857 für den Handels= und 
Gewerbs-Verkehr im Amtsbezirke Allstedt das Königlich Preußische Naßge- 
mäß (Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Februar 1857, Seite 25 des Re- 
gierungs-Blattes) bis auf Widerruf eingeführt ist, immittelst aber die erforder- 
lich gewesenen Vorkehrungen wegen Anwendung dieses Gemäßes auch in Bezug 
auf die Biersteuer-Verhältnisse getroffen worden sind: so wird als Verwal- 
tungs-Vorschrift hierdurch bekannt gemacht, daß die Brauereibesitzer und
	        
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