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mann, welcher das Pulver verladen, bestellt werden kann, muß von
der Polizei-Behörde des Ortes, von welchem aus die Absendung erfolgt,
einer Prüfung hinsichtlich seiner Persönlichkeit unterworfen und, wenn sich da-
gegen nichts zu erinnern findet, demselben zur Legitimation bei den Behörden,
sowie für vorkommende Fälle ein Ausweis ertheilt werden. Der Transport-
Führer muß diesen Ausweis, sowie ein Exemplar dieser Verordnung jederzeit
bei sich führen.
Erfolgt die Verladung gleichzeitig auf mehren Wagen, welche in einem
Transporte befördert werden, so genügt es, wenn überhaupt nicht über fünf
Zentner Pulver transportirt werden, daß einer der Fuhrleute zum Führer
bestellt wird.
Bei größeren Transporten dagegen muß jedem Wagen oder jeder Wagen-
gruppe, welche über fünf Zentner Pulver führt, ein besonderer Begleiter
beigegeben werden.
Besondere Vorschriften.
8. 8#.
Die Tonnen, in welchen Pulver versendet werden soll, müssen vor der
Verladung mit Strohseilen oder Strohwischen umwickelt werden.
Die Verpackung ist jedoch dergestalt einzurichten, daß die Tonnen vollkom-
men fest liegen und sich nicht scheuern oder unmittelbar berühren können.
Die Beschläge an den Leiterbäumen sind möglichst mit Stroh zu um-
wickeln.
Wenn die ganze Verpackung vollendet ist, so ist noch eine dicke Strohlage
über die Tonne zu legen und der Wagen mit einem guten Plantuche zu über-
ziehen, welches auf beiden Seiten mit einem kenntlichen P zu bezeichnen ist.
Jeder Wagen ist außerdem mit einer kleinen schwarzen Flagge zu versehen,
um dadurch die Beladung mit Pulver schon von fern Jedermann kenntlich zu
machen.
***
Kleine Quantitäten Pulver bis zu fünf Zentner dürfen mit anderen, jedoch
nicht mit leicht entzündlichen, Waaren zusammen auf einem und demselben
Wagen verladen werden. Bei dieser gemeinschaftlichen Verladung müssen aber
die Pulvertonnen oben aufgepackt und von den anderen Waaren nicht allein
durch die Strohumwickelung, sondern auch durch eine dichte, hölzerne Zwischen-
lage getrennt werden. Quantitäten über fünf Zentner sind stets auf einem
besonderen Fahrzeuge zu transportiren.
Die Pulverladung eines Wagens darf nicht über sechszig Zentner betragen.